1. Landtagswahlgesetz. § 23. 191
8 23.
(1.) Der Abgeordnete der Handwerkskammern: wird von
den Mitgliedern der im Großherzogtum bestehenden Handwerks-
kammern gewählt.
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe.
1. Bezüglich der Organisation der Handwerkskammern voal
§§ 103 ff GewO (in der durch das REes vom 26. Juli 1897, RGl
S 663, bewirkten Fassung) und die Bad V vom 9. April 1900, Gu
VBl S 551, wonach für das Großherzogtum vier Handwerkskam-
mern errichtet wurden mit dem Sitz in Konstanz, Freiburg, Karls-
ruhe und Mannheim (val § 2 der angeführten Verordnung), sowie
die Statute der Handwerkskammern vom 9. April 1900, G u Vhl
S 567 ff.
8 24.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver-
waltungsbeamten für jeden der drei Wahlkreise, in denen die
Abgeordneten der Handelskammern zu wählen sind, sowie für
die Wahl der zwei Abgeordneten der Landwirtschaftskammer
und des Abgeordneten der Handwerkskammern je einen Kom-
missär zur Leitung der Wahl.
8 26.
(1.) Im übrigen finden die Vorschriften der 88§ 3, 6 bis 16
auf die Wahlen der Handelskammern, der Landwirtschafts-
kammer und der Handwerkskammern entsprechende Anwen-
dung.
(2.) In die vor jeder Wahl vom Ministerium des Innern
bekannt zu machenden Verzeichnisse der Wahlberechtigten? sind
nur diejenigen Personen aufzunehmen, welche dem § 32a der
Verfassungsurkunde entsprechen.
1. Auch für diese Wahlen sollen die Vorschriften unter I, und
zwar einschließlich des § 14, maßgebend sein. Von dem für die
Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen geltenden Erfordernis der
absoluten Stimmenmehrheit ist hier insbesondere deswegen abge-
seheen worden, weil die große räumliche Ausdehnung der Wahlkreise
für die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammern bzw die Ver-
teilung der Wahlberechtigten bei den. Wahlen der Abgcordneten der