194 III. Wahlrechtsgesetze.
(3.) Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk
für sich; Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern und ab—
gesonderte Gemarkungen können durch den Bezirksrat mit
einer benachbarten Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zu
einem Wahlbezirk von mindestens 200 Einwohnern vereinigt
werden.
(4.) Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volks-
zählung mehr als 3500 Einwohner zählen, werden durch den
Bezirksrat auf Vorschlag des Gemeinde-(Stadt-) rats nach der
Einwohnerzahl" in zwei oder mehr Wahlbezirke eingeteilt, so
daß kein Wahlbezirk mehr als 3500 Einwohner enthält; ebenso
können zusammengesetzte Gemeinden in mehrere Wahlbezirke
von mindestens 200 Einwohnern zerlegt werden.
1. Während die Wahlordnung zur Verfassungsurkunde des
Großherzogtums vom 23. Dezember 1818 nicht nur — ebenso wie die
jetzige Landtagswahlordnung — das Verfahren bei den Wahlen der
grundherrlichen Abgeordneten und der Abgeordneten der Universi-
täten erschöpfend regelte, sondern auch für die Wahl der Wahlmänner
und der Abgeordneten zur zweiten Kammer eine vollständige Rege-
lung enthielt, fand in der Novelle vom 16. April 1870 zur Wahl-
ordnung (Gu VBl S 300) — offenbar nach dem Vorbild der für die
Reichstagswahlen erlassenen Bestimmungen (Reichstagswahlgesetz
vom 31. Mai 1869, Bundes GBl S 145, und Reglement dazu vom
28. Mai 1870, Bundes GBl S 275) — nur ein Teil der Vorschriften
Aufnahme, während die übrigen in der zum Vollzug des Gesetzes vom
16. April 1870 erlassenen Verordnung vom 30. Juni 1871 (Gu VBl
S 133) ihren Platz fanden.
So wenig wie bei dem Reichstagswahlgesetz und dem Wahl-
reglement ist es nun aber bei dem Gesetz vom 16. April 1870 und
der Vollzugsverordnung vom 30. Juni 1871 gelungen, alle materiell-
rechtlichen Vorschriften in dem Gesetz zusammenzufassen und nur die
Vollzugsvorschriften im eigentlichen Sinn in die Vollzugsverordnung
zu verweisen. Bei der Teilung der Vorschriften über die Reichstags-
wahlen in das Wahlgesetz und das Reglement kommt aber in Be-
tracht, daß auch das Reglement insofern keine gewöhnliche Ausfüh-
rungsvorschrift ist, als Abänderungen desselben der Zustimmung des
Reichstags bedürfen (§ 15 Abs 2 des Reichst WG), eine Bestim-
mung, die in der badischen Gesetzgebung keine Nachahmung fand.
Wenn es daher auch beispielsweise bei den Reichstagswahlen von