1. Landtagswahlgesetz. 8 30. 195
geringer Bedeutung ist, daß die Bestimmungen über die Wahlzeit
oder die Gültigkeit der Stimmzettel sich nicht im Gesetz, sondern im
Reglement finden (s§§ 9 Abs 2 und 19), so war dies doch wohl
bezüglich der Landtagswahlen anders zu beurteilen; wohl aus
diesem Grund hat in der Novelle vom 10. Juli 1896 in § 47a
die bis dahin in der Vollzugsverordnung (§F 19 der V vom 30. Juni
1871 und vom 2. Juli 1877) enthaltene Vorschrift über die Gültig-
keit der Stimmzettel bei den Wahlmännerwahlen Aufnahme ge-
funden, wie andererseits die bis dahin in § 12 der VollzV enthaltene
Vorschrift über die Wahlzeit durch das Gesetz vom 24. Juni 1898
(Gu VBl S 353) in das Gesetz eingefügt wurde. Die jetzige Land-
tagswahlordnung enthält aber so viele lediglich reglementarische
Bestimmungen (val §#§ 38, 43 Satz 2, 48, 49 Abs 1, 50, 53 Satz 2,
54 Abs 2, 59, 60 Abs 1, 61 Abs 3, 62 Abs 2, 69), daß auch die
übrigen in den §#§ 45 a, 45 b und 61 Abs 4 der VollzV zugewiesenen
Vorschriften ganz wohl in das Gesetz noch aufgenommen werden
können, wodurch die im wesentlichen nur Wiederholungen und Um-
schreibungen des Gesetzes (ugl § 456 des Ges und § 20 der V) ent-
haltende Vollzugsverordnung ganz entbehrlich würde, was für die
Anwendung der Vorschriften durch den in Landgemeinden oft weniger
geschäftsgewandten Wahlvorsteher doch wohl von entschiedenem Vor-
teil sein dürfte. Aus diesen Gründen enthält auch der V. Abschnitt
ebenso wie die Abschnitte I bis IV eine erschöpfende Regelung des
gesamten Wahlverfahrens. Dabei schien im Interesse der Verhü-
tung von Wahlanfechtungen wegen Nichtbeachtung von Formvor-
schriften ein möglichst enger Anschluß an das Reichstagswahlgesetz
und das Wahlreglement (dieses in seiner neuen Fassung vom 28.
April 1903, Rnl S 202) geboten. Reg egr.
2. Im Anschluß an die Terminologie des Reichstagswahlgesetzes
ist auch die seitherige Bezeichnung „Wahlbezirk“ und „Wahldistrikt"
durch die Worte „Wahlkreis“ und „Wablbezirk“ ersetzt worden.
Reg Begr.
3. „Können“, nicht „müssen“; es kann somit, entsprechend der
im Eingang des Abs 3 aufgestellten „Regel“, daß jede Gemeinde
einen Wahlbezirk für sich bildet, den Einwohnern dieser kleineren
Gemeinden und der abgesonderten Gemarkungen die Stimmabgabe
überall da erleichtert werden, wo die zur Vornahme des Wahl-
geschäftes erforderlichen Räumlichkeiten und Personen vorhanden
sind, was bei den selbständigen Gemeinden und den größeren abge-
sonderten Gemarkungen regelmäßig zutreffen wird. KommBer II. K.
4. Maßgebend ist die — bei der regelmäßig alle fünf Jahre statt-
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