1. Landtagswahlgesetz. 8 33. 199
nahme an den Reichs- und Landtagswahlen ausgeschlossen. Vgl Min
d Inn, 14. November 1874, Nr 16 665; 24 November 1876,
Nr 16 967; 24. September 1884, Nr 17014. — Zahlmeister sind als
Intendanturbeamte wahlberechtigt, Zahlmeisteraspiranten sind da-
gegen unter der Fahne stehende Mitglieder des Heeres, Ber d Wahlpr-
Komm d Reichst, Reichst Drucks Nr 286, 1897/98.
3. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt nicht, um die
Ausübung des Wahlrechts an einem bestimmten Orte zu begründen,
andererseits ist aber hierzu weder ein Wohnsitz im Sinn des bürger-
lichen Rechts, noch eine bestimmte Dauer des Wohnsitzes erforderlich,
Laband, Staatsrecht I. S 287. Ein „Aufenthalt von längerer
Dauer“ im Sinne des § 20 Z3PO kann unter Umständen auch in dem
Aufenthalt in einer Heilanstalt gefunden werden (Seuffert,
Z#PO, Note 1 zu § 20), val hierüber Bericht d Wahlprüfungs Komm
d Reichst vom 12. Mai 1879, Reichst Drucks Nr 166, Stenogr Ber
Bd V, S 1346. Jedenfalls sind die nur vorübergehend von ihrem
Wohnort Abwesenden in die Wählerliste am Wohnort aufzunehmen; in
Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob die Abwesenheit eine nur vor-
übergehende ist, mag sich auch zur Verhütung einer dem Gesetz nicht
entsprechenden Abstimmung an zwei Orten ein Benehmen mit dem
Gemeinderat des Aufenthaltsorts empfehlen. — Eine Verlegung des
Wohnsitzes innerhalb des Großherzogtums nach Abschluß der Wähler-
liste wird ohne Bedeutung auf das Wahlrecht sein, wohl aber eine
Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Großherzogtums, da § 34
Verf den Wohnsitz innerhalb des Großherzogtums zurzeit der Wahl
fordert; aber auch im ersten Fall kann das Wahlrecht nur an dem
früheren Wohnort, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte ein-
getragen ist, ausgeübt werden.
4. Einkommen, die den Betrag von jährlich 900 M. nicht er-
reichen, bleiben nach Art 6 Ziff 7 Einket G für die staatliche Ein-
kommensbesteuerung außer Betracht, dagegen werden nach § 80 a
GemO (in der Fassung des Ges vom 27. Juli 1902) auch die Einkom-
men von 500 bis zu 900 M. zur Gemeindebesteuerung herangezogen.
5. Falls für den Wähler eine Umlagepflicht bestünde, dh wenn
er weniger als 500 M. jährlich Einkommen hat, val Art 6 Ziff 7
des EinkStG und § 80 a GemO (in der Fassung des Ges vom
27. Juli 1902), da auch diejenigen wahlberechtigt sind, die weder für
den Staat, noch für die Gemeinde direkte Steuern zu entrichten
haben, vgl Bem 7 zu § 35 Verf.
§ 33.
(1.) Die Wählerliste: ist zu jedermanns: Einsicht an