Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz § 34. 201 
& 44 Abs 2 Landt WO vorgeschrieben war, besteht nicht. Eine 
wesentlich kürzere Frist als vier Wochen ist aber wegen der Vor- 
schrift des § 36 Abs 2, wonach der Abschluß der Liste am 22. Tag 
nach dem Beginn der Auslegung zu erfolgen hat, nicht wohl möglich. 
5. Diese Bescheinigung ist auf beide Exemplare der Wählerliste 
zu setzen. 
8 34. 
(1.) Wer! die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, 
kann dies innerhalb acht Tagen: nach dem Beginn der be- 
kannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeinde- 
(Stadt-)rat schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und 
muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben 
nicht auf Offenkundigkeit beruhen, bezeichnen.“ 
(2.) Wenn der Gemeinde-(Stadt--)rat die Einwendung so- 
fort für begründet erklärt und die Liste berichtigt, hat er dies 
dem Beteiligten bekannt zu machen. Andernfalls legt er die 
Einwendung dem Bezirksamt vor, worauf die Entscheidung 
durch den Bezirksrat erfolgt.“ 
(3.) Diese Entscheidung soll längstens innerhalb drei 
Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an ge- 
rechnet, erfolgen und durch Vermittelung des Gemeinde- 
(Stadt-)rats den Beteiligten' bekannt gemacht werden. 
1. Val § 3 ReichstWRegl. — Wer = jedermann, ohne Rücksicht 
darauf, ob er selbst wahlberechtigt ist oder nicht; auch Frauen, Aus- 
länder, sind berechtigt, die Vervollständigung der Liste zu verlangen. 
Selbst wenn der in der Wählerliste Ausgelassene darauf aus- 
drücklich verzichten würde, könnte die Aufnahme von jedem Dritten 
verlangt werden, vgl Laband, Staatsrecht I. S 298, ebenso Sey- 
del in Hirths Ann 1880 S 372, Anm 3. 
2. Zulässig ist auch die Berücksichtigung einer erst nach Ablauf 
der Einsprachefrist erhobenen Einwendung bis zum Abschluß der 
Wählerliste (§ 36 Abs 3 Landt W)h, sofern sie auf die nachträgliche 
Aufnahme, nicht auch wenn sie auf die Streichung eines eingetragenen 
Wählers gerichtet ist, vgl Bem 1 zu § 35, wenn der Gemeinde-(Stadt-) 
rat dieselbe für begründet anerkennt, da dieser nach § 35 Landt WG 
auch von Amtswegen zu einer Berichtigung befugt ist. Doch kann 
über eine solche verspätete Einwendung eine Entscheidung des Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.