1. Landtagswahlgesetz § 34. 201
& 44 Abs 2 Landt WO vorgeschrieben war, besteht nicht. Eine
wesentlich kürzere Frist als vier Wochen ist aber wegen der Vor-
schrift des § 36 Abs 2, wonach der Abschluß der Liste am 22. Tag
nach dem Beginn der Auslegung zu erfolgen hat, nicht wohl möglich.
5. Diese Bescheinigung ist auf beide Exemplare der Wählerliste
zu setzen.
8 34.
(1.) Wer! die Liste für unrichtig oder unvollständig hält,
kann dies innerhalb acht Tagen: nach dem Beginn der be-
kannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeinde-
(Stadt-)rat schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und
muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben
nicht auf Offenkundigkeit beruhen, bezeichnen.“
(2.) Wenn der Gemeinde-(Stadt--)rat die Einwendung so-
fort für begründet erklärt und die Liste berichtigt, hat er dies
dem Beteiligten bekannt zu machen. Andernfalls legt er die
Einwendung dem Bezirksamt vor, worauf die Entscheidung
durch den Bezirksrat erfolgt.“
(3.) Diese Entscheidung soll längstens innerhalb drei
Wochen, vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an ge-
rechnet, erfolgen und durch Vermittelung des Gemeinde-
(Stadt-)rats den Beteiligten' bekannt gemacht werden.
1. Val § 3 ReichstWRegl. — Wer = jedermann, ohne Rücksicht
darauf, ob er selbst wahlberechtigt ist oder nicht; auch Frauen, Aus-
länder, sind berechtigt, die Vervollständigung der Liste zu verlangen.
Selbst wenn der in der Wählerliste Ausgelassene darauf aus-
drücklich verzichten würde, könnte die Aufnahme von jedem Dritten
verlangt werden, vgl Laband, Staatsrecht I. S 298, ebenso Sey-
del in Hirths Ann 1880 S 372, Anm 3.
2. Zulässig ist auch die Berücksichtigung einer erst nach Ablauf
der Einsprachefrist erhobenen Einwendung bis zum Abschluß der
Wählerliste (§ 36 Abs 3 Landt W)h, sofern sie auf die nachträgliche
Aufnahme, nicht auch wenn sie auf die Streichung eines eingetragenen
Wählers gerichtet ist, vgl Bem 1 zu § 35, wenn der Gemeinde-(Stadt-)
rat dieselbe für begründet anerkennt, da dieser nach § 35 Landt WG
auch von Amtswegen zu einer Berichtigung befugt ist. Doch kann
über eine solche verspätete Einwendung eine Entscheidung des Be-