202 III. Wahlrechtsgesetze.
zirksrats nicht mehr verlangt werden, wenn der Gemeinde-(Stadt-)
rat derselben von sich aus keine Folge gibt, weil er sie nicht für be-
gründet hält.
3. Daß die schriftliche Anzeige mit Namensunterschrift ver-
sehen sei, wird von Laband, Staatsrecht I. S 299, Anm 1, nicht
als erforderlich bezeichnet, da die Befugnis zur Stellung solcher An-
träge an keine Voraussetzung gebunden, es sonach unerheblich ist, von
wem der Antrag ausgeht.
4. Bezeichnen, nicht beibringen, wie § 3 Abs 1 des Reichst WRegl
vorschreibt. Die Aenderung wurde von der Kommission der zweiten
Kammer angeregt, da es zahlreiche Fälle gebe, in welchen der Ein-
wendende zunächst diese Beweismittel nur bezeichnen und nicht bei-
bringen kann, weshalb ihm auch durch das Gesetz mehr als diese Be-
zeichnung nicht auferlegt werden sollte. Ist der Einwendende im-
stande, die Beweismittel sofort oder in Bälde selbst beizubringen, so
liegt diese Beibringung in seinem eigenen Interesse, weil er dann
ermöglicht, daß der Gemeinde-(Stadt-) rat die Einwendung sofort
für begründet erachtet und die Liste berichtigt, ohne daß die Ent-
scheidung des Bezirksrats nötig fällt. KommBer II. K.
5. „Wenn die Reklamationsfrist unbenützt gelassen worden ist,
so kann die Wahl nicht wegen der Mangelhaftigkeit der Liste an-
gefochten werden, da die Offenlegung der Liste und das Reklamations-
recht ja gerade dazu dienen, die Liste formell festzustellen.“ Laband,
Staatsrecht I. S 300, Anm 6, und Seydel in Hirths Ann 1880
S 372, Anm 4.
6. Für das Verfahren gilt die Verfahrensordnung vom
31. August 1884 (Gu VBl S 385); es ist also den Beteiligten
Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben, auch sind sie
zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 20 VerfO).
7. Den Beteiligten, d i demjenigen, der die Einwendung erhoben
hat, und demjenigen, den die Einsprache betrifft.
8. Gegen diese Entscheidung ist, abgesehen von der der Kammer
zustehenden Nachprüfung nach § 41 Verf, gemäß § 3 Ziff 18 des
VerwRPflG die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, je-
doch ohne aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Fortgangs der Wahl,
vgl Bem 1 zu § 74 Landt WG.
§ 35.
Nimmt der Gemeinde-(Stadt-)rat nach dem Beginn der
Auslegung der Wählerliste, ohne daß von den Beteiligten eine