Full text: Badisches Verfassungsrecht.

202 III. Wahlrechtsgesetze. 
zirksrats nicht mehr verlangt werden, wenn der Gemeinde-(Stadt-) 
rat derselben von sich aus keine Folge gibt, weil er sie nicht für be- 
gründet hält. 
3. Daß die schriftliche Anzeige mit Namensunterschrift ver- 
sehen sei, wird von Laband, Staatsrecht I. S 299, Anm 1, nicht 
als erforderlich bezeichnet, da die Befugnis zur Stellung solcher An- 
träge an keine Voraussetzung gebunden, es sonach unerheblich ist, von 
wem der Antrag ausgeht. 
4. Bezeichnen, nicht beibringen, wie § 3 Abs 1 des Reichst WRegl 
vorschreibt. Die Aenderung wurde von der Kommission der zweiten 
Kammer angeregt, da es zahlreiche Fälle gebe, in welchen der Ein- 
wendende zunächst diese Beweismittel nur bezeichnen und nicht bei- 
bringen kann, weshalb ihm auch durch das Gesetz mehr als diese Be- 
zeichnung nicht auferlegt werden sollte. Ist der Einwendende im- 
stande, die Beweismittel sofort oder in Bälde selbst beizubringen, so 
liegt diese Beibringung in seinem eigenen Interesse, weil er dann 
ermöglicht, daß der Gemeinde-(Stadt-) rat die Einwendung sofort 
für begründet erachtet und die Liste berichtigt, ohne daß die Ent- 
scheidung des Bezirksrats nötig fällt. KommBer II. K. 
5. „Wenn die Reklamationsfrist unbenützt gelassen worden ist, 
so kann die Wahl nicht wegen der Mangelhaftigkeit der Liste an- 
gefochten werden, da die Offenlegung der Liste und das Reklamations- 
recht ja gerade dazu dienen, die Liste formell festzustellen.“ Laband, 
Staatsrecht I. S 300, Anm 6, und Seydel in Hirths Ann 1880 
S 372, Anm 4. 
6. Für das Verfahren gilt die Verfahrensordnung vom 
31. August 1884 (Gu VBl S 385); es ist also den Beteiligten 
Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben, auch sind sie 
zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 20 VerfO). 
7. Den Beteiligten, d i demjenigen, der die Einwendung erhoben 
hat, und demjenigen, den die Einsprache betrifft. 
8. Gegen diese Entscheidung ist, abgesehen von der der Kammer 
zustehenden Nachprüfung nach § 41 Verf, gemäß § 3 Ziff 18 des 
VerwRPflG die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, je- 
doch ohne aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Fortgangs der Wahl, 
vgl Bem 1 zu § 74 Landt WG. 
§ 35. 
Nimmt der Gemeinde-(Stadt-)rat nach dem Beginn der 
Auslegung der Wählerliste, ohne daß von den Beteiligten eine
	        
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