204 III. Wahlrechtsgesetze.
8 36.
(1.) Im Falle:" einer Berichtigung der Wählerliste sind
die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande
der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die
etwaigen Belegstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste
beizuheften.
(2.) Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wähler-
liste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung durch
die Unterschrift des Gemeinde-(Stadt--)rats abzuschließen, das
zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheini-
gung völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
(3.) Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen
worden, ist jede spätere Berichtigung derselben untersagt.
Werden erst nach diesem Zeitpunkte Tatsachen bekannt, welche,
wenn sie rechtzeitig geltend gemacht worden wären, die Strei-
chung eines Wählers gerechtfertigt hätten, so sind diese Tat-
sachen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz
zu vermerken.
1. Val Reichst WRegl § 4.
2. Das Reichstags-Wahlreglement untersagt nur die spätere
Aufnahme von Wählern; die von der zweiten Kammer beschlossene
Aenderung will sowohl die Aufnahme neuer Wähler als die Streichung
von eingetragenen Personen nach dem Abschluß der Wählerliste unter-
sagen. Nachträgliche, an sich die Streichung eines Wählers recht-
fertigende Gründe sollen nach dem ebenfalls von der zweiten Kammer
eingeschalteten Satz 2 des Abs 3 am Rand der Liste unter An-
gabe des Datums vermerkt werden. „Dies hat den Zweck, daß die
Wahlkommission von solchen Unrichtigkeiten der Liste Kenntnis er-
hält und so in den Stand gesetzt wird, falls die Person, auf welche
sich der Randvermerk bezieht, ihre Stimme abgeben will, zu ent-
scheiden, ob dieselbe hierzu zuzulassen ist. Maßgebend für diese Ent-
scheidung sind die Bestimmungen der Verfassung über die Wahl-
berechtigung. Diese Berechtigung ist als festgestellt anzusehen durch
die Aufnahme der betreffenden Person in die Liste, falls nicht der
Mangel derselben sich aus den am Rande vermerkten Tatsachen un-
zweifelhaft ergibt. Vgl § 51.“ Kommer II. K.