206 III. Wahlrechtsgesetze.
2. aus einem vom Gemeinderate aus seiner Mitte ge—
wählten Mitgliede;
3. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der
Wahlberechtigten? gewählten Mitgliedern;
4. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer ist.
(3.) Werden kleinere Gemeinden, oder abgesonderte Ge-
markungen, mit einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahl-
bezirk vereinigt, so tritt noch der Bürgermeister der kleineren
Gemeinde oder der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung
in die Wahlkommission der benachbarten Gemeinde ein, in der
sich auch der Wahlort befindet.
(4.) In zusammengesetzten Gemeinden kann der Gemeinde-
(Stadt-)rat auch noch weitere Mitglieder als Vertreter der
einzelnen Orte in die Wahlkommission wählen.
(5.) Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte
einer zusammengesetzten Gemeinde eigene Wahlbezirke bilden,
so tritt an die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinde-
rats der Stabhalter und der Verwaltungsrat.
(6.) In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke ein-
geteilt sind, werden die erforderlichen Wahlkommissionen durch
den Gemeinde-(Stadt-)rat gebildet, der die Vorsteher aus seiner
Mitte oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die
vier weiteren Mitglieder, von denen eines als Protokollführer
zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wahlberechtigten ernennt.
1. Vgl Gem O § 18c.
2. Daß der Vorsteher, der Protokollführer und das Mitglied des
Gemeinderats wahlberechtigt sein müssen, ist nicht ausdrücklich im
Gesetz bestimmt, aber selbstverständlich; die Mitglieder der Wahl-
kommission verlieren durch Ausübung dieser Funktion ihr Wahlrecht
nicht, obwohl eine ausdrückliche Bestimmung hierüber, wie seither
in § 42 Landt WO, nicht mehr besteht.
3. Das von der zweiten Kammer hier eingefügte Wort „noch“
soll klarstellen, daß der Bürgermeister der kleineren Gemeinde oder
der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung, welche bei der Ver-
einigung kleinerer Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen mit
einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahlbezirke in die Wahl-