Full text: Badisches Verfassungsrecht.

206 III. Wahlrechtsgesetze. 
2. aus einem vom Gemeinderate aus seiner Mitte ge— 
wählten Mitgliede; 
3. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der 
Wahlberechtigten? gewählten Mitgliedern; 
4. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer ist. 
(3.) Werden kleinere Gemeinden, oder abgesonderte Ge- 
markungen, mit einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahl- 
bezirk vereinigt, so tritt noch der Bürgermeister der kleineren 
Gemeinde oder der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung 
in die Wahlkommission der benachbarten Gemeinde ein, in der 
sich auch der Wahlort befindet. 
(4.) In zusammengesetzten Gemeinden kann der Gemeinde- 
(Stadt-)rat auch noch weitere Mitglieder als Vertreter der 
einzelnen Orte in die Wahlkommission wählen. 
(5.) Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte 
einer zusammengesetzten Gemeinde eigene Wahlbezirke bilden, 
so tritt an die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinde- 
rats der Stabhalter und der Verwaltungsrat. 
(6.) In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke ein- 
geteilt sind, werden die erforderlichen Wahlkommissionen durch 
den Gemeinde-(Stadt-)rat gebildet, der die Vorsteher aus seiner 
Mitte oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die 
vier weiteren Mitglieder, von denen eines als Protokollführer 
zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wahlberechtigten ernennt. 
1. Vgl Gem O § 18c. 
2. Daß der Vorsteher, der Protokollführer und das Mitglied des 
Gemeinderats wahlberechtigt sein müssen, ist nicht ausdrücklich im 
Gesetz bestimmt, aber selbstverständlich; die Mitglieder der Wahl- 
kommission verlieren durch Ausübung dieser Funktion ihr Wahlrecht 
nicht, obwohl eine ausdrückliche Bestimmung hierüber, wie seither 
in § 42 Landt WO, nicht mehr besteht. 
3. Das von der zweiten Kammer hier eingefügte Wort „noch“ 
soll klarstellen, daß der Bürgermeister der kleineren Gemeinde oder 
der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung, welche bei der Ver- 
einigung kleinerer Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen mit 
einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahlbezirke in die Wahl-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.