1. Landtagswahlgesetz. 8 40. 207
kommission dieser letzteren einzutreten haben, bei Bildung der Wahl-
kommission gemäß Abs 2 nicht mit in Berechnung kommen. Komm Ber
II. K.
8 40.
Die Aemter: als Mitglied der Wahlkommission und als
Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses (8 62) find
unentgeltliche: Ehrenämter; zu denselben können Staats-
beamte nicht berufen werden.
1. Val Reichst WG § 9 Abs 2.
2. Auch Reiseauslagen werden nicht vergütet, Min d Inn
28. Februar 1871, Nr 3257.
3. Auch nichtetatmäßige Beamte, z B Steuereinnehmer, können
dazu nicht berufen werden, ebensowenig Volksschullehrer; dagegen sind
Bezirksräte ebenso wie Gemeinde= und Kreisbeamte nicht aus-
geschlossen. Min d Inn, 17. Januar 1871, Nr 892. Die Grund-
buchhilfs beamten sind nicht als Staatsbeamte im Sinn dieser
Vorschrift zu betrachten, vol den Erl d Min d Inn vom 6. Juni 1903,
Nr 22 993, der sich freilich auf die dem Sinn nach übereinstimmende,
aber etwas anders lautende Fassung des § 9 Abs 2 Reichst WG
(„Personen, welche ein unmittelbares Staatsamt bekleiden“) be-
zieht. Wer nur in vertragsmäßigem Dienstverhältnis zum Staat
steht, ist nicht Beamter und daher nicht ausgeschlossen.
Nur als Beisitzer bei der Ermittelung dürfen Staatsbeamte
nicht berufen werden; wegen des Wahlkommissärs und des Protokoll-
führers, die Staatsbeamte sind bzw sein dürfen, vol § 60 und § 62
Abs 2 Landt WG.
8 41.
Der Gemeinde-(Stadt-)rat bestimmt das Wahllokal für
jeden Wahlbezirk. Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Wahl-
lokale, Tag und Stunde der Wahl (8 43 Absatz 1) sowie die
Namen der Mitglieder der Wahlkommissionen mit der Ein-
ladung der Wahlberechtigten sind mindestens acht Tage vor
dem Wahltermin durch Anschlag am Rathause und in der sonst
ortsüblichen 1 Weise bekannt zu machen.
1. Vol § 2 Abs 5 der V vom 30. März 1903, betr die Ge-
schäftsordnung für die Gemeindeversammlungen und Bürgeraus-
schüsse (Gu VBl S 117).