Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 40. 207 
kommission dieser letzteren einzutreten haben, bei Bildung der Wahl- 
kommission gemäß Abs 2 nicht mit in Berechnung kommen. Komm Ber 
II. K. 
8 40. 
Die Aemter: als Mitglied der Wahlkommission und als 
Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses (8 62) find 
unentgeltliche: Ehrenämter; zu denselben können Staats- 
beamte nicht berufen werden. 
1. Val Reichst WG § 9 Abs 2. 
2. Auch Reiseauslagen werden nicht vergütet, Min d Inn 
28. Februar 1871, Nr 3257. 
3. Auch nichtetatmäßige Beamte, z B Steuereinnehmer, können 
dazu nicht berufen werden, ebensowenig Volksschullehrer; dagegen sind 
Bezirksräte ebenso wie Gemeinde= und Kreisbeamte nicht aus- 
geschlossen. Min d Inn, 17. Januar 1871, Nr 892. Die Grund- 
buchhilfs beamten sind nicht als Staatsbeamte im Sinn dieser 
Vorschrift zu betrachten, vol den Erl d Min d Inn vom 6. Juni 1903, 
Nr 22 993, der sich freilich auf die dem Sinn nach übereinstimmende, 
aber etwas anders lautende Fassung des § 9 Abs 2 Reichst WG 
(„Personen, welche ein unmittelbares Staatsamt bekleiden“) be- 
zieht. Wer nur in vertragsmäßigem Dienstverhältnis zum Staat 
steht, ist nicht Beamter und daher nicht ausgeschlossen. 
Nur als Beisitzer bei der Ermittelung dürfen Staatsbeamte 
nicht berufen werden; wegen des Wahlkommissärs und des Protokoll- 
führers, die Staatsbeamte sind bzw sein dürfen, vol § 60 und § 62 
Abs 2 Landt WG. 
8 41. 
Der Gemeinde-(Stadt-)rat bestimmt das Wahllokal für 
jeden Wahlbezirk. Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Wahl- 
lokale, Tag und Stunde der Wahl (8 43 Absatz 1) sowie die 
Namen der Mitglieder der Wahlkommissionen mit der Ein- 
ladung der Wahlberechtigten sind mindestens acht Tage vor 
dem Wahltermin durch Anschlag am Rathause und in der sonst 
ortsüblichen 1 Weise bekannt zu machen. 
1. Vol § 2 Abs 5 der V vom 30. März 1903, betr die Ge- 
schäftsordnung für die Gemeindeversammlungen und Bürgeraus- 
schüsse (Gu VBl S 117).
	        
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