1. Landtagswahlgesetz. § 44. 209
7. April 1903, Nr 13 975 nimmt an, daß bei den Reichstagswahlen
die Anwesenheit bei der Wahlhandlung allen wahlberechtigten Deut-
schen gestattet ist, ohne Rücksicht auf den Wahlbezirk, dem sie an-
gehören; ebenso Laband, Staatsrecht I, S 309, Anm 2.
Da nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 62 Abs 3 zu der
Ermittelungstagfahrt der Zutritt nur den Wählern offen steht, dort
die Oeffentlichkeit also auf die Wahlberechtigten beschränkt ist, val
Bem 5 zu § 62 Landt W, wird die Oeffentlichkeit hier, wo eine
dem § 62 Abs 3 entsprechende Einschränkung fehlt, auch auf Nicht-
wahlberechtigte auszudehnen sein.
8 44.
(1.) Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel
ohne Unterschrift ausgeübt.1
(2.) Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen,
welche in die Wählerliste ausgenommen sind.“
(3.) Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter
oder sonst an der Wahl teilnehmen.
1. Vol ReichstWG #§ 10 Abs 1.
2. Val Reichst W###gl § 14 Abs 1, ReichstWG § 8 Abs 2
Satz 3. Es kann somit niemand zugelassen werden, der nicht in der
Liste steht. Daß aber andererseits nicht auch alle zugelassen werden
müssen, die in die Liste eingetragen sind, ergibt sich aus § 51
Landt WG. Allerdings muß die Wahlkommission sowohl, wenn bei dem
Namen eines Wählers ein Vermerk nach § 36 Abs 3 Satz 2 Landt WG
gemacht ist, als auch in andern Fällen, wo ihr etwa Gründe be-
kannt werden sollten, welche die Streichung eines Wählers gerecht-
fertigt hätten, 3 B Konkurseröffnung am Tag vor der Wahl, zur
Verhütung von Wahlanfechtungen den Sachverhalt sehr sorgfältig
prüfen; eine Zurückweisung eines Wählers darf nur dann erfolgen,
wenn die Gründe für den Ausschluß von der Wahl in einer jeden
Zweifel ausschließenden Weise dargetan sind.
3. Val Reichst Wiegl § 14 Abs 2.
§ 45.
(1.) Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und
dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu
12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 14