1. Landtagswahlgesetz. § 50. 213
in den Nebenraum, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in
den Umschlag steckt, tritt an den Tisch der Wahlkommission,
nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung
und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der
Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimm-
zettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter, der? ihn sofort
uneröffnet in die Wahlurne legt.
(2.) Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert
sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen
und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(3.) Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem ab-
gestempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem
Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahl-
vorsteher" zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher
Wähler, welche sich in den Nebenraum (Absatz 1) nicht begeben
haben.
(4.) Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die
Wähler in dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen,
als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Um-
schlag zu stecken.
1. Val Reichst Wiegl § 15.
2. Die wohl nur versehentlich aus § 15 Reichst WRegl hierher
übernommene Bezeichnung „Wahlvorstand“ ist sonst im Landt WG
durch „Wahlkommission“ ersetzt, vgl § 10 Abs 1 Reichst Wegl und
§5 39 Abs 1 Landt WG.
3. Vgl Bem 1 zu § 47.
4. Mit diesem Geschäft ist der Ratsdiener oder sonst eine ge-
eignete Persönlichkeit zu betrauen, die selbstverständlich während der
ganzen Wahlzeit von 11 bis 8 Uhr sich aus dem Wahllokal nur
entfernen darf, wenn ein Stellvertreter vorhanden ist. Min d Inn,
6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 6. Die Kosten für die Aufstellung
dieser Person trägt die Gemeinde, vol § 72.
5. Der Wähler darf den Umschlag nicht selbst in die Urne
stecken, auch darf der Wahlvorsteher dieses Geschäft nicht einem der
Beisitzer überlassen, so lange er selbst den Vorsitz führt.