Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 50. 213 
in den Nebenraum, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in 
den Umschlag steckt, tritt an den Tisch der Wahlkommission, 
nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung 
und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der 
Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter, der? ihn sofort 
uneröffnet in die Wahlurne legt. 
(2.) Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert 
sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen 
und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der 
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
(3.) Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem ab- 
gestempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem 
Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahl- 
vorsteher" zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher 
Wähler, welche sich in den Nebenraum (Absatz 1) nicht begeben 
haben. 
(4.) Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die 
Wähler in dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, 
als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Um- 
schlag zu stecken. 
1. Val Reichst Wiegl § 15. 
2. Die wohl nur versehentlich aus § 15 Reichst WRegl hierher 
übernommene Bezeichnung „Wahlvorstand“ ist sonst im Landt WG 
durch „Wahlkommission“ ersetzt, vgl § 10 Abs 1 Reichst Wegl und 
§5 39 Abs 1 Landt WG. 
3. Vgl Bem 1 zu § 47. 
4. Mit diesem Geschäft ist der Ratsdiener oder sonst eine ge- 
eignete Persönlichkeit zu betrauen, die selbstverständlich während der 
ganzen Wahlzeit von 11 bis 8 Uhr sich aus dem Wahllokal nur 
entfernen darf, wenn ein Stellvertreter vorhanden ist. Min d Inn, 
6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 6. Die Kosten für die Aufstellung 
dieser Person trägt die Gemeinde, vol § 72. 
5. Der Wähler darf den Umschlag nicht selbst in die Urne 
stecken, auch darf der Wahlvorsteher dieses Geschäft nicht einem der 
Beisitzer überlassen, so lange er selbst den Vorsitz führt.
	        
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