214 III. Wahlrechtsgesetze.
6. In Zweifelsfällen wird auch hierüber ein Beschluß der
Wahlkommission herbeizuführen sein, vgl Bem 3 zu § 55 und § 49
Abs 2 Landt WG.
l51.
Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Aksatz 3
am Rande der Liste ein Vermerk eingetragen ist, seinen Stimm-
zettel abgeben, so entscheidet die Wahlkommission darüber, ob
der Stimmzettel anzunehmen oder zurückzuweisen ist.:
1. Der § 51 wurde von der zweiten Kammer in den Regierungs-
entwurf eingefügt, vgl Bem 2 zu § 36 LandtWG. — Die Entscheidung
erfolgt durch die Wahlkommission — nicht den Wahlvorsteher allein —
und zwar wohl ebenso wie im Fall des § 55 Landt WGnach Stimmen-
mehrheit, vgl Bem 3 zu § 55; sie unterliegt der Nachprüfung durch
die zweite Kammer gemäß § 41 Verf. Im übrigen vol Bem 2 zu
8 44 Landt WG.
l52.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe
jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu be-
stimmten Spalte der Wählerliste.4
1. Val ReichstWRegl § 16. Der Vermerk hat durch ein Kreuz
oder einen Strich u dal zu geschehen, und muß sofort bei der Stimm-
abgabe des betreffenden Wählers erfolgen; er dient dazu, teils um die
Anzahl der abgegebenen Stimmen festzustellen (§ 58 Abs 2 Satz 2),
teils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts seitens des-
selben Wählers vorzubeugen, Laband, Staatsrecht I. S 302.
§ 53.
(1.) Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher
die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist,
dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
(2.) Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen
und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstim-
mungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (& 52). Ergibt
sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit,
so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im
Protokoll anzugeben.“
1. Vgl Reichst Wü#egl § 17 und Bem 1 zu § 43 Landt WG.