Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 54. 215 
2. Auch in dem Ausnahmefalle, daß sämtliche Wahlberechtigte 
erschienen sind und abgestimmt haben, darf die Feststellung des Wahl- 
ergebnisses wegen der für dieselbe vorgeschriebenen Oeffentlichkeit 
(§ 43 Abs 2) nicht früher als um 8 Uhr beginnen. 
3. Auch nicht von solchen Personen, welche bereits um 8 Uhr 
im Wahllokal anwesend waren, Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097, 
Ziff 1; vol Bem 1 zu § 43 Landt WG. 
4. Die Wahlkommission ist nicht berechtigt, einen oder den 
andern Umschlag deswegen unberücksichtigt zu lassen. 
§s 54. 
(1.) Sodann erfolgt! die Prüfung der Umschläge und 
Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt 
den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvor- 
steher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem 
anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahl- 
handlung weiterreicht. 
(2.) Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kan- 
didaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede 
dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln? und zählt die 
Stimmen laut. In gleicher Weise“ führt einer der Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste zur Beur- 
kundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungs- 
vermerke" beim Schlusse der Wahlhandlung von der Wahl- 
kommission zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen 
ist. 
1. Val ReichstWRegl 8 18. 
2. Durch fortlaufende Ziffern 1, 2, 3, 4 usw, nicht durch Striche. 
3. Auch in der Gegenliste ist jede dem Kandidaten zugefallene 
Stimme einzeln mit fortlaufenden Ziffern zu vermerken, nicht bloß 
die Gesamtzahl aller auf jeden Kandidaten gefallenen Stimmen auf- 
zuzeichnen. 
4. Val § 52 Landt WG# und Bem 1 dazu. 
5. Auch die Gegenliste ist von der ganzen Wahlkommission zu 
unterzeichnen, nicht bloß von dem Führer der Gegenliste; die ganze 
Wahlkommission hat somit drei Schriftstücke zu unterzeichnen: das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.