1. Landtagswahlgesetz. § 54. 215
2. Auch in dem Ausnahmefalle, daß sämtliche Wahlberechtigte
erschienen sind und abgestimmt haben, darf die Feststellung des Wahl-
ergebnisses wegen der für dieselbe vorgeschriebenen Oeffentlichkeit
(§ 43 Abs 2) nicht früher als um 8 Uhr beginnen.
3. Auch nicht von solchen Personen, welche bereits um 8 Uhr
im Wahllokal anwesend waren, Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097,
Ziff 1; vol Bem 1 zu § 43 Landt WG.
4. Die Wahlkommission ist nicht berechtigt, einen oder den
andern Umschlag deswegen unberücksichtigt zu lassen.
§s 54.
(1.) Sodann erfolgt! die Prüfung der Umschläge und
Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt
den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvor-
steher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem
anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahl-
handlung weiterreicht.
(2.) Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kan-
didaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede
dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln? und zählt die
Stimmen laut. In gleicher Weise“ führt einer der Beisitzer
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste zur Beur-
kundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungs-
vermerke" beim Schlusse der Wahlhandlung von der Wahl-
kommission zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen
ist.
1. Val ReichstWRegl 8 18.
2. Durch fortlaufende Ziffern 1, 2, 3, 4 usw, nicht durch Striche.
3. Auch in der Gegenliste ist jede dem Kandidaten zugefallene
Stimme einzeln mit fortlaufenden Ziffern zu vermerken, nicht bloß
die Gesamtzahl aller auf jeden Kandidaten gefallenen Stimmen auf-
zuzeichnen.
4. Val § 52 Landt WG# und Bem 1 dazu.
5. Auch die Gegenliste ist von der ganzen Wahlkommission zu
unterzeichnen, nicht bloß von dem Führer der Gegenliste; die ganze
Wahlkommission hat somit drei Schriftstücke zu unterzeichnen: das