216 III. Wahlrechtsgesetze.
Wahlprotokoll (§ 59), die Gegenliste und die bei der Wahl zur Auf-
zeichnung der Abstimmungsvermerke benützte Wählerliste.
8 55.
Ueber : die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel
entscheidet vorbehaltlich der der Kammer zustehenden Prüfung
(& 41 der Verfassungsurkunde) allein? die Wahlkommission
nach Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder.“
1. Val ReichstWG g 18 Abs 1.
2. Eine Abänderung der Entschließung der Wahlkommission
steht somit auch dem Wahlkommissär (§ 60) bei der Ermittelung des
Wahlergebnisses (§ 63) nicht zu, und es dürfen insbesondere von
der Wahlkommission für ungültig erklärte Stimmzettel nicht vom
Wahlkommissär für gültig erklärt werden oder umgekehrt, Min d Inn,
7. April 1903, Nr 13 975; Laband, Staatsrecht I, S 304, Anm 7;
dieser hat sich darauf zu beschränken, etwaige Bedenken, zu denen die
Wahl in einzelnen Bezirken Anlaß gibt, in dem Protokoll zu erwähnen
(§ 63 Abs 3).
3. Für den Fall der — nicht nur wegen der Vorschrift des § 39
Abs 3 und 4 Landt WG, sondern auch wegen vorübergehender Ab-
wesenheit (uvol § 48 Abs 2 Landt W)h eines Mitglieds der nach § 39
Abs 2 und 6 regelmäßig aus fünf Personen bestehenden Wahl-
kommission — möglichen Stimmengleichheit ist eine Bestimmung nicht
gegeben. Man wird sich hier im Zweifel für die Gültigkeit des
Stimmzettels zu entscheiden haben; die Ansicht Fischers, Reichst-
WG, S 37, Note 4, daß der zur Beschlußfassung gestellte Antrag als
abgelehnt zu betrachten sei, weil für denselben eine Mehrheit nicht
erreicht ist, läßt die Frage m E ungelöst, da in solchen Fällen eben
schon für die Stellung des Antrags ein Beschluß der Wahlkommission
nötig fallen kann, vgl § 49 Abs 2 Landt W, zu dessen Zustandekommen
sich ebenfalls eine Mehrheit bilden muß.
8 56.
(1.) Ungültig sind Stimmzettel,
1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlag übergeben worden sind;
2. welche nicht von weißem? Papier sind;