1. Landtagswahlgesetz. § 58. 219
deren aber eine Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels nicht er-
folgte.
4. Seither waren die als ungültig beanstandeten Stimmzettel
— wozu aber zufolge der ausdrücklichen Bestimmung in § 63 Abs 5
Landt WOZettel ohne Wahlvorschlag nicht zu rechnen waren —
bei der Berechnung der absoluten Mehrheit mitzuzählen, § 63 Abs 5
Landt WO.
8 58.
Alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht nach § 57
Absatz 1 und 2 dem Protokolle beizufügen sind, hat die Wahl-
kommission in Papier einzuschlagen, zu versiegeln, und dem
Gemeinde-(Stadt-) rat zu übergeben, welcher dieselben solange
aufzubewahren hat, bis die Kammer über die Wahl endgültig
entschieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge
zu vernichten.
1. Vol Reichst Wnegl § 21.
2. Zugleich mit dem Wahlprotokoll nebst Anlagen, vgl Bem 2
zu § 61 Landt WG.
l 59.
Ueber die Wahlhandlung: ist ein Protokoll nach dem vom
Ministerium des Innern auszugebenden Formular aufzu-
nehmen und von sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu
unterschreiben.
1. Val Reichst W#regl § 22.
2. Außer dem Protokoll ist auch die Gegenliste und die zur
Aufzeichnung der Abstimmungsvermerke (§ 52) bei der Wahl benutzte
Wählerliste von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu unter-
schreiben, vgl § 54 Abs 2 und Bem 5 dazu. — V#l hierzu § 108
REtGB: „Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Samm-
lung von Wahl= oder Stimmzetteln oder -Zeichen oder mit der Füh-
rung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrichtiges Er-
gebnis der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu drei Jahren
bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der
Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer andern Verrichtung