220 III. Wahlrechtsgesetze.
bei dem Wahlgeschäft beauftragt ist, so tritt Gefängnisstrafe bis zu
zwei Jahren ein.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.“
8 60.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver-
waltungsbeamten für jeden Wahlkreis einen Kommissär zur
Ermittelung des Wahlergebnisses (Wahlkommissär).
1. Der Wahlkommissär braucht nicht in dem Wahlkreis wahl-
berechtigt zu sein.
* 61.
(1.) Die Wahlprotokolle 1 (§ 59) mit sämtlichen zuge-
hörigen Schriftstücken" sind von den Wahlvorstehern? un-
gesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Bezirksamt behufs
Uebermittelung an den Wahlkommissär einzureichen, daß sie
spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine
in dessen Hände gelangen.
(2.) Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung
dieser Vorschrift verantwortlich.“
1. Val Reichst Wregl § 25.
2. Außer dem Protokoll somit die Gegenliste und die zur Auf-
zeichnung der Abstimmungsvermerke (§5 52) bei der Wahl benutzle
Wählerliste, ferner die nach § 57 Abs 1 und 2 dem Protokoll anzu-
schließenden Stimmzettel und Umschläge, vgl Bem 3 zu § 57, und
bei einem zweiten Wahlgang die in § 66 Abs 4 verlangte besondere
Bescheinigung über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen.
3. In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind,
erfolgt die Uebersendung an das Bezirksamt nach der seither bei den
Reichstagswahlen eingehaltenen Uebung durch den Gemeinde-(Stadt--)
rat. Auch geschieht die Uebersendung übungsgemäß in allen Fällen
unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung noch am Tag der Wahl.
4. Gemeindebeamte, also Bürgermeister und Gemeinde-(Stadt--)
räte können nötigenfalls auf Grund des § 172a Abs 7 Gem O und
StädteO durch Ordnungsstrafen bis zu 40 M. zur Einhaltung der
Vorschriften über die Geschäftsführung der Wahlvorsteher angehalten
werden; ob diese Vorschrift auch gegen die aus den Mitgliedern