Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
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2238 
händig geschriebene und unter- 
schriebene Erklärung. 2247, 2248, 
2267. 
Die Schrift, die den letzten Willen 
des Erblassers enthält, kann dem Ge- 
richt oder dem Notar offen oder ver- 
schlossen übergeben werden. Sie kann 
von dem Erblasser oder von einer 
anderen Person geschrieben sein. 2232, 
2241, 2249. 
2253—2258 Z. des Widerrufs eines Testa- 
2260 
2265 
2266 
2271 
2272 
ments, sowie einer einzelnen darin 
enthaltenen Verfügung s. Erblasser 
— Testament. 
Die Verkündung des Testamentes 
darf im Falle der Vorlegung unter- 
bleiben. 
Ein gemeinschaftliches Testament kann 
nur von Ehegatten errichtet werden. 
Ein gemeinschaftliches Testament kann 
nach § 2249 auch dann errichtet 
werden, wenn die Voraussetzung des 
§ 2249 nur auf Seiten eines der 
Ehegatten vorliegt. 
s. Erbvertrag 2289. 
Ein gemeinschaftliches Testament kann 
nach § 2256 nur von beiden Ehe- 
gatten zurückgenommen werden. 
Todeserklärung. 
13—17 Z. einer Todeserklärung s. Todes- 
23 
26 
erklärung — Todeserklärung. 
Verein. 
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht 
in einem Bundesstaate hat, kann in 
Ermangelung besonderer reichsgesetz- 
licher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch 
Beschluß des Bundesrats verliehen 
werden. 
Der Vorstand eines Vereins kann 
aus mehreren Personen bestehen. 
Der Umfang der Ver- 
tretungsmacht des Vorstandes kann 
durch die Satzung mit Wirkung gegen 
Dritte beschränkt werden. 
Die Widerruflichkeit der Bestellung 
des Vorstandes des Vereins kann 
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30 
39 
41 
Zulässigkeit 
durch die Satzung auf den Fall be- 
schränkt werden, daß ein wichtiger 
Grund für den Widerruf vorliegt. 
Durch die Vereinssatzung kann be- 
stimmt werden, daß neben dem Vor- 
stande für gewisse Geschäfte besondere 
Vertreter zu bestellen sind. Die Ver- 
tretungsmacht eines solchen Vertreters 
erstreckt sich im Zweifel auf alle 
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene 
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich 
bringt. 
Die Mitglieder sind zum Austritt aus 
dem Vereine berechtigt. 
Durch die Satzung kann bestimmt 
werden, daß der Austritt nur am 
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder 
erst nach dem Ablauf einer Kündigungs- 
frist zulässig ist; die Kündigungsfrist 
kann höchstens zwei Jahre betragen. 
Der Verein kann durch Beschluß 
der Mitgliederversammlung aufgelöst 
werden 
43, 45 s. Zweck — Verein. 
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62 
63 
Die Liquidation des Vereins erfolgt 
durch den Vorstand. Zu Liquidatoren 
können auch andere Personen bestellt 
werden; für die Bestellung sind die 
für die Bestellung des Vorstandes 
geltenden Vorschriften maßgebend. 
Erhebt die Verwaltungsbehörde gegen 
die Eintragung eines Vereins Ein- 
spruch, so hat das Amtsgericht den 
Einspruch dem Vorstande mitzuteilen. 
Der Einspruch kann im Wege des 
Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo 
ein solches nicht besteht, im Wege des 
Rekurses nach Maßgabe der 88 20, 
21 der Gewerbeordnung angefochten 
werden. 71. 
Die Eintragung des Vereins darf, 
sofern nicht die Verwaltungsbehörde 
dem Amtsgerichte mitteilt, daß Ein- 
spruch nicht erhoben werde, erst er- 
folgen, wenn seit der Mitteilung der 
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde
	        
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