Zulässigkeit
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2238
händig geschriebene und unter-
schriebene Erklärung. 2247, 2248,
2267.
Die Schrift, die den letzten Willen
des Erblassers enthält, kann dem Ge-
richt oder dem Notar offen oder ver-
schlossen übergeben werden. Sie kann
von dem Erblasser oder von einer
anderen Person geschrieben sein. 2232,
2241, 2249.
2253—2258 Z. des Widerrufs eines Testa-
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2266
2271
2272
ments, sowie einer einzelnen darin
enthaltenen Verfügung s. Erblasser
— Testament.
Die Verkündung des Testamentes
darf im Falle der Vorlegung unter-
bleiben.
Ein gemeinschaftliches Testament kann
nur von Ehegatten errichtet werden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann
nach § 2249 auch dann errichtet
werden, wenn die Voraussetzung des
§ 2249 nur auf Seiten eines der
Ehegatten vorliegt.
s. Erbvertrag 2289.
Ein gemeinschaftliches Testament kann
nach § 2256 nur von beiden Ehe-
gatten zurückgenommen werden.
Todeserklärung.
13—17 Z. einer Todeserklärung s. Todes-
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26
erklärung — Todeserklärung.
Verein.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht
in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetz-
licher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des Bundesrats verliehen
werden.
Der Vorstand eines Vereins kann
aus mehreren Personen bestehen.
Der Umfang der Ver-
tretungsmacht des Vorstandes kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
Die Widerruflichkeit der Bestellung
des Vorstandes des Vereins kann
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41
Zulässigkeit
durch die Satzung auf den Fall be-
schränkt werden, daß ein wichtiger
Grund für den Widerruf vorliegt.
Durch die Vereinssatzung kann be-
stimmt werden, daß neben dem Vor-
stande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Ver-
tretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich
bringt.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus
dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß der Austritt nur am
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder
erst nach dem Ablauf einer Kündigungs-
frist zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.
Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden
43, 45 s. Zweck — Verein.
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Die Liquidation des Vereins erfolgt
durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt
werden; für die Bestellung sind die
für die Bestellung des Vorstandes
geltenden Vorschriften maßgebend.
Erhebt die Verwaltungsbehörde gegen
die Eintragung eines Vereins Ein-
spruch, so hat das Amtsgericht den
Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
Der Einspruch kann im Wege des
Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo
ein solches nicht besteht, im Wege des
Rekurses nach Maßgabe der 88 20,
21 der Gewerbeordnung angefochten
werden. 71.
Die Eintragung des Vereins darf,
sofern nicht die Verwaltungsbehörde
dem Amtsgerichte mitteilt, daß Ein-
spruch nicht erhoben werde, erst er-
folgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde