1. Landtagswahlgesetz. § 74. 231
geführten Bestimmung der Verfahrensordnung, die in der in Bem 1
erwähnten Verhandlung der zweiten Kammer auf dem Landtag
1899/00 bestritten wurde, s Walz, VerwdZeitschr 1902, S 169 und
170, der die gesetzliche Grundlage jener Bestimmung in dem
Organisationsreskript vom 25. November 1809, Beil C und Beil D
Ziff 8 (RegBl Nr LI. S 424 ff) erblickt. Im allgemeinen uogl
über die Befugnis der Polizeibehörden zur Vorladung von Zeugen
in den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten Kuntze
und Kautz, Rechtsgrundsätze des Preuß Ob#erwerichts, Bd II,
S 443, und Entsch d Preuß OberwGerichts, Bo XV, S 423,
Bd XXVI, S 386; Entsch d RG in Strafsachen, Bd IX, S 436.
VII. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
8 74.
Der § 3 Ziffer 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes er-
hält folgende Fassung:
18. über die Stimmberechtigung bei den Wahlen zu den
beiden Kammern der Ständeversammlung.
1. Die Bestimmung lautete seither:
„18. über die Stimmberechtigung bei Ernennung der Wahl-
männer für die Wahlen der zweiten Kammer, sowie über die Stimm-
berechtigung bei Wahlen zur ersten Kammer.“
Die Verwaltungsbehörde, gegen welche die nach § 3 des
VerwRPflG zugelassene Klage an den Verwaltungsgerichtshof in erster
und letzter Instanz sich richtet, ist bei Wahlen zur ersten Kammer das
Ministerium des Innern, bei Wahlen zur zweiten Kammer der Be-
zirksrat; Ziff 18 der Lh V vom 5. August 1884, die Verwaltungs-
rechtspflege betr (Gu Vl S 369).
Legitimiert zur Klageerhebung ist — im Gegensatz zu § 34
Abs 1 LandtWG, vgl Bem 1 dazu — hier nur der durch die
Entscheidung der Verwaltungsbehörde Verletzte, d i derjenige, dessen
Stimmberechtigung in Frage steht, vgl Walz, Verwzeitschr 1902,
S 138.
Daß durch diese — in Deutschland bis jetzt übrigens einzig
dastehende (vgl G. Meyer, Parlamentarisches Wahlrecht, S 707)
— Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof der Fortgang der Wahl
nicht aufgehalten werden kann, ist in der Regierungsbegründung zu
dem Verw' pflG vom 14. Juni 1884 und in dem Kommissions-