Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Grundbesitzer  und  Ausbeuteberechtigte,  die  am  17.  Mai  1918  Schürfarbeiten  auf
Bitumen  und  Graphit  in  Betrieb  hatten,  aber  noch  nicht  fündig  geworden  sind  (Art.  IV
Abs.  3,  Art.  V  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918),  haben  solche  Arbeiten  unverzüglich
der  zuständigen  Berginspektion  unter  Vorlage  der  Nachweise  über  den  Betrieb  der  Arbeiten
am  Stichtage  anzuzeigen.  Die  Berginspektion  hat  die  angebotenen  Beweise  alsbald  an
Ort  und  Stelle  nachzuprüfen.  Soweit  solche  Schürfarbeiten  innerhalb  eines  Jahres  vom
Stichtage  an  gerechnet,  also  bis  längstens  17.  Mai  1919,  noch  zu  einem  Funde  führen,
ist  ein  etwaiges  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  spätestens  am  17.  Mai  1919
beim  Oberbergamt  einzureichen.

München,  den  18.  August  1918.

v.  Vandl.  v.  Greunig.