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Grundbesitzer und Ausbeuteberechtigte, die am 17. Mai 1918 Schürfarbeiten auf
Bitumen und Graphit in Betrieb hatten, aber noch nicht fündig geworden sind (Art. IV
Abs. 3, Art. V des Gesetzes vom 17. August 1918), haben solche Arbeiten unverzüglich
der zuständigen Berginspektion unter Vorlage der Nachweise über den Betrieb der Arbeiten
am Stichtage anzuzeigen. Die Berginspektion hat die angebotenen Beweise alsbald an
Ort und Stelle nachzuprüfen. Soweit solche Schürfarbeiten innerhalb eines Jahres vom
Stichtage an gerechnet, also bis längstens 17. Mai 1919, noch zu einem Funde führen,
ist ein etwaiges Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums spätestens am 17. Mai 1919
beim Oberbergamt einzureichen.
München, den 18. August 1918.
v. Vandl. v. Greunig.