2. Wahlkreisgesetz. § 4. 237
und 40), die auch in 8 3 Ziff 10 des VerwRPflG (in der durch das
Ges vom 30. Mai 1899, Gu VBl S 151, bewirkten Fassung) vor-
ausgesetzt ist, wonach der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter
Instanz über Streitigkeiten zu entscheiden hat, die bei Gemarkungs-
änderungen darüber entstehen, ob, in welchem Umfang und in
welcher Weise dem neuen Gemarkungsinhaber von dem andern für
die durch gegenüberstehende Vorteile nicht aufgewogene Verminderung
der Steuerkapitalien ein Ausgleich zu gewähren ist; vgl RegBegr
zum Ges vom 30. Mai 1899, S 7.
2. Bis zur Erlassung des in § 2 Abs 2 vorbehaltenen Gesetzes
ist somit diese Bestimmung durch landesherrliche Verordnung zu
treffen, nach Erlassung des Gesetzes ist aber eine gesetzliche Regelung
notwendig.
3. Gemeint sind hier insbesondere die Eingemeindungen von
Vororten mit angrenzenden Städten, welchen Fall der Wortlaut („zu
welchem der städtischen Wahlkreise“) ausschließlich im Auge hat. Es
kann aber auch eine ländliche Gemeinde mit einer — einem andern
Wahlkreis angehörenden — ländlichen Gemeinde durch Gesetz ver-
einigt werden. Auch in diesem Fall muß trotz des diesen Fall nicht
treffenden Wortlautes in dem die Vereinigung aussprechenden Gesetz
eine Bestimmung darüber getroffen werden, welchem Wahlkreis der
neue Bestandteil der Gemarkung angehört.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend
die Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904.
Friedrich.
Schenkel.
Anlage
zu dem Gesetz, betreffend die Wahlkreiseinteilung für die
Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung.
1. Wahlkreis:
Amtsbezirk Pfullendorf und
vom Amtsbezirk Ueberlingen die Gemeinden:
Markdorf, Meersburg, Adelsreuthe, Ahausen, Altheim, Bai-