Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Wahlkreisgesetz. § 4. 237 
und 40), die auch in 8 3 Ziff 10 des VerwRPflG (in der durch das 
Ges vom 30. Mai 1899, Gu VBl S 151, bewirkten Fassung) vor- 
ausgesetzt ist, wonach der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter 
Instanz über Streitigkeiten zu entscheiden hat, die bei Gemarkungs- 
änderungen darüber entstehen, ob, in welchem Umfang und in 
welcher Weise dem neuen Gemarkungsinhaber von dem andern für 
die durch gegenüberstehende Vorteile nicht aufgewogene Verminderung 
der Steuerkapitalien ein Ausgleich zu gewähren ist; vgl RegBegr 
zum Ges vom 30. Mai 1899, S 7. 
2. Bis zur Erlassung des in § 2 Abs 2 vorbehaltenen Gesetzes 
ist somit diese Bestimmung durch landesherrliche Verordnung zu 
treffen, nach Erlassung des Gesetzes ist aber eine gesetzliche Regelung 
notwendig. 
3. Gemeint sind hier insbesondere die Eingemeindungen von 
Vororten mit angrenzenden Städten, welchen Fall der Wortlaut („zu 
welchem der städtischen Wahlkreise“) ausschließlich im Auge hat. Es 
kann aber auch eine ländliche Gemeinde mit einer — einem andern 
Wahlkreis angehörenden — ländlichen Gemeinde durch Gesetz ver- 
einigt werden. Auch in diesem Fall muß trotz des diesen Fall nicht 
treffenden Wortlautes in dem die Vereinigung aussprechenden Gesetz 
eine Bestimmung darüber getroffen werden, welchem Wahlkreis der 
neue Bestandteil der Gemarkung angehört. 
§ 4. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend 
die Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904. 
Friedrich. 
Schenkel. 
Anlage 
zu dem Gesetz, betreffend die Wahlkreiseinteilung für die 
Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. 
1. Wahlkreis: 
Amtsbezirk Pfullendorf und 
vom Amtsbezirk Ueberlingen die Gemeinden: 
Markdorf, Meersburg, Adelsreuthe, Ahausen, Altheim, Bai-
	        
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