Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
537 
543 
551 
der bestimmten Z. zu leisten, so kommt 
der Gläubiger nicht dadurch in Ver- 
zug, daß er vorübergehend an der 
Annahme der angebotenen Leistung 
verhindert ist, es sei denn, daß der 
Schuldner ihm die Leistung eine an- 
gemessene Z. vorher angekündigt hat. 
Miete. 
Ist die vermielete Sache zur Z. der 
Überlassung an den Mieter mit einem 
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit 
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch 
aufhebt oder mindert, oder entsteht im 
Laufe der Miete ein solcher Fehler, 
so ist der Mieter für die Z., während 
deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, 
von der Entrichtung des Mietzinses 
befreit, für die Z, während deren 
die Tauglichkeit gemindert ist, nur 
zur Entrichtung eines nach den 
§§ 472, 473 zu bemessenden Teiles 
des Mietzinses verpflichtet. 
Das Gleiche gilt, wenn eine zu- 
gesicherte Eigenschaft sehlt oder später 
wegfällt. Bei der Vermietung eines 
Grundstücks steht die Zusicherung 
einer bestimmten Größe der Zu- 
sicherung einer Eigenschaft gleich. 
538, 539, 541, 545. 
Auf das dem Mieter nach § 542 zu- 
stehende Kündigungsrecht finden die 
Vorschiiften der §§ 539 bis 541 
sowie die für die Wandelung bei dem 
Kaufe geltenden Vorschriften der 
§8 469 bis 471 ennprechende An- 
wendong. 
Ist der Mietzins für eine spätere 
Z. im voraus entrichtet, so hat ihn 
der Vermieler nach Maßgabe des 
§ 347 oder, wenn die Kündigung 
wegen eines Umnandes erfolgt, den 
er nicht zu vertreten hal, nach den 
Vorschruten über die Herausgabe 
einer ungerechtifertigten Bereicherung 
zu ück zu erstatten. 
Frist — Mieie. 
542 
  
8 
555 
558 
559 
563 
564 
Macht der Vermieter von dem ihm 
nach den 8§§ 553, 554 zustehenden 
Kündigungsrechte Gebrauch, so hat er 
den für eine spätere Z. im voraus 
entrichteten Mietzins nach Maßgabe 
des § 347 zurückzuerstatten. 
s. Frist — Miete. 6 
Für den Mietzins für eine spätere 
Z. als das laufende und das folgende 
Mietjahr kann das Pfandrecht des 
Vermieters nicht geltend gemacht 
werden. 
Wird eine dem Pfandrechte des Ver- 
mieters unterliegende Sache für einen 
anderen Gläubiger gepfändet, so kann 
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht 
wegen des Mietzinses für eine frühere 
Z als das letzte Jahr von der Pfändung 
geltend gemacht werden. 
Das Mietverhältnis endigt mit dem 
Ablaufe der Z. für die es einge- 
gangen ist. 
Ist die Mietz. nicht bestimmt, so 
kann jeder Teil das Mietverhältnis 
nach den Vorschriften des § 565 
kündigen. 565. 
566—568 f. Frist — Miete. 
573 
574 
Eine Verfügung, die der Vermieter 
vor dem Übergange des Eigentums 
über den auf die Z. der Berichtigung 
des Erwerbers entfallenden Miet- 
zins getroffen hat, ist insoweit 
wilksam, als sie sich auf den Miet- 
zins für das zur Z. des Überganges 
des Eigentums laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
Eme Verfugung über den Mecttzins 
jür eine spatere 8 muß der Er- 
werber gegen sich gelten lassen, wenn 
er sie zur Z. des ÜUberganges des 
Eigentums kennt. 577, 579. 
Em Rechtsgeschäft, das zwischen dem 
Mieter und dem Vermieter in An- 
jehung der Mietzinsforderung vor- 
genommen wud, insbesondere die 
Ennichtung des Mietzinjes, ist dem
	        
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