Zeit
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der bestimmten Z. zu leisten, so kommt
der Gläubiger nicht dadurch in Ver-
zug, daß er vorübergehend an der
Annahme der angebotenen Leistung
verhindert ist, es sei denn, daß der
Schuldner ihm die Leistung eine an-
gemessene Z. vorher angekündigt hat.
Miete.
Ist die vermielete Sache zur Z. der
Überlassung an den Mieter mit einem
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
aufhebt oder mindert, oder entsteht im
Laufe der Miete ein solcher Fehler,
so ist der Mieter für die Z., während
deren die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung des Mietzinses
befreit, für die Z, während deren
die Tauglichkeit gemindert ist, nur
zur Entrichtung eines nach den
§§ 472, 473 zu bemessenden Teiles
des Mietzinses verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn eine zu-
gesicherte Eigenschaft sehlt oder später
wegfällt. Bei der Vermietung eines
Grundstücks steht die Zusicherung
einer bestimmten Größe der Zu-
sicherung einer Eigenschaft gleich.
538, 539, 541, 545.
Auf das dem Mieter nach § 542 zu-
stehende Kündigungsrecht finden die
Vorschiiften der §§ 539 bis 541
sowie die für die Wandelung bei dem
Kaufe geltenden Vorschriften der
§8 469 bis 471 ennprechende An-
wendong.
Ist der Mietzins für eine spätere
Z. im voraus entrichtet, so hat ihn
der Vermieler nach Maßgabe des
§ 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umnandes erfolgt, den
er nicht zu vertreten hal, nach den
Vorschruten über die Herausgabe
einer ungerechtifertigten Bereicherung
zu ück zu erstatten.
Frist — Mieie.
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Macht der Vermieter von dem ihm
nach den 8§§ 553, 554 zustehenden
Kündigungsrechte Gebrauch, so hat er
den für eine spätere Z. im voraus
entrichteten Mietzins nach Maßgabe
des § 347 zurückzuerstatten.
s. Frist — Miete. 6
Für den Mietzins für eine spätere
Z. als das laufende und das folgende
Mietjahr kann das Pfandrecht des
Vermieters nicht geltend gemacht
werden.
Wird eine dem Pfandrechte des Ver-
mieters unterliegende Sache für einen
anderen Gläubiger gepfändet, so kann
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht
wegen des Mietzinses für eine frühere
Z als das letzte Jahr von der Pfändung
geltend gemacht werden.
Das Mietverhältnis endigt mit dem
Ablaufe der Z. für die es einge-
gangen ist.
Ist die Mietz. nicht bestimmt, so
kann jeder Teil das Mietverhältnis
nach den Vorschriften des § 565
kündigen. 565.
566—568 f. Frist — Miete.
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Eine Verfügung, die der Vermieter
vor dem Übergange des Eigentums
über den auf die Z. der Berichtigung
des Erwerbers entfallenden Miet-
zins getroffen hat, ist insoweit
wilksam, als sie sich auf den Miet-
zins für das zur Z. des Überganges
des Eigentums laufende und das
folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Eme Verfugung über den Mecttzins
jür eine spatere 8 muß der Er-
werber gegen sich gelten lassen, wenn
er sie zur Z. des ÜUberganges des
Eigentums kennt. 577, 579.
Em Rechtsgeschäft, das zwischen dem
Mieter und dem Vermieter in An-
jehung der Mietzinsforderung vor-
genommen wud, insbesondere die
Ennichtung des Mietzinjes, ist dem