Full text: Badisches Verfassungsrecht.

IV. Hausgesetze. 
1. Hausgesetz 
vom 4. Oktober 1817 (RegBl Nr XXIV, S 94). 
Wir Carl von Gottes Gnaden, 
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf 
zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, nachstehendes Haus-Gesetz und Familien- 
Statut zu errichten, zu dessen genauester Beobachtung Wir kraft 
der ältesten Gesetze und Verträge Unseres Hauses Unsere ge- 
samten Nachkommen und Regierungs-Nachfolger verpflichten. 
81. 
Das Großherzogtum, sowohl wie es dermalen, teils aus 
den alten Stamm-Landen — teils aus den durch neuere Staats- 
verträge an Unser Haus gekommenen Besitzungen an Eigen- 
tums= und Oberhoheits-Landen besteht — als wenn es in der 
Folge durch weitere Erwerbungen in seinem Umfang noch 
vergrößert wird, bildet ein für alle künftige Zeiten unteil- 
bares und unveräußerliches Ganzes. 
1. Vgl § 3 Verf und Bem 1 dazu. 
§ 2. 
Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange ehelicher, eben- 
bürtiger Manns-Stamm in Unserem Großherzoglichen Hause 
vorhanden ist, diesem allein, und das Erbfolge-Recht des weib-
	        
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