264 IV. Hausgesetze.
zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 2c. geben
andurch zu vernehmen:
Unseres in Gott ruhenden Herrn Großvaters Königliche Hoheit
und Gnaden hatten bereits früher — kraft des bei Hochdero zweiter
Vermählung in der unterm 24. November 1787 ausgestellten Ver-
sicherungs-Urkunde unter agnatischer Einwilligung gemachten Vor-
behalts — vermöge der erlangten Souveraineté, mittelst Akte ddo.
Baden, den 10. September 1806, unter gleichmäßig von Uns und von
Unseren Herren Cheimen, des hochseligen Markgrafen Friedrich,
und des Markgrafen Ludwig Hoheiten und Liebden geschehenem
agnatischem Beitritt — die Erbfolgerechte der männlichen ehelichen.
ebenbürtigen Nachkommenschaft aus ersagter zweiter Ehe in der Re-
gierung des Großherzogtums, nämlich Unserer Herren Halb-Oheime,
der Grafen Carl Leopold Friedrich —
Wilhelm Ludwig August — und
Marimilian Friedrich Johann Ernst — von Hochberg
förmlich und feierlich erklärt, auch ersagte Acte gleich damals sowohl
den Agnaten mitteilen, als dem obersten Gerichtshofe des Landes in-
sinuieren, in dem Landes-Archive niederlegen, und zugleich den sämt-
lichen Landes-Kollegien zur Kenntnis bringen lassen.
Und da Wir Uns schon seit einiger Zeit mit einem umfassen-
den Hausgesetz beschäftigen; einstweilen aber unterm heutigen ein
besonderes Statut wegen der Unteilbarkeit Unserer gesamten Lande
und über die Erbfolge errichten; so sehen Wir Uns bewogen, von
gedachter Erklärung Unseres Herrn Großzvaters Königlicher Hoheit
und Gnaden, als von einem zum Besten des Landes auf ewige Zeiten
errichteten Familien-Statut, Unseren sämtlichen Untertanen hiermit
öffentliche Nachricht zu erteilen.
Wir gedenken zugleich, einen Beweis von der dem heiligen An-
denken hochgedacht Unseres Ahnherrn gewidmeten tiefsten Verehrung
abgulegen, und finden Uns daher ferner bewogen, kraft der Uns
zustechenden Souveraineté Unsere drei benannten Herren Halb-Oheime
andurch als Großhergogliche Pringen und Markgrafen zu Baden mit
dem Prädikat: „Hoheit“ zu erklären, auch denselben den badischen
Haustitel und das badische Stammwappen auf dieselbe Art, wie jener
und dieses den nachgeborenen Prinzen Unseres Großherzoglichen
Hauses, als solchen, zukömmt, oder künftig zukommen wird — hier-
mit beizulegen.
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Acte — zur
Niederlegung sowohl in Unserem Archiv, als in der Registratur ge-
dacht Unserer Herren Halb-Oheime Hoheiten und Liebden, gedoppelt
ausfertigen lassen, und eigenhändig unterzcichnet, auch das noch ge-