Full text: Badisches Verfassungsrecht.

264 IV. Hausgesetze. 
zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 2c. geben 
andurch zu vernehmen: 
Unseres in Gott ruhenden Herrn Großvaters Königliche Hoheit 
und Gnaden hatten bereits früher — kraft des bei Hochdero zweiter 
Vermählung in der unterm 24. November 1787 ausgestellten Ver- 
sicherungs-Urkunde unter agnatischer Einwilligung gemachten Vor- 
behalts — vermöge der erlangten Souveraineté, mittelst Akte ddo. 
Baden, den 10. September 1806, unter gleichmäßig von Uns und von 
Unseren Herren Cheimen, des hochseligen Markgrafen Friedrich, 
und des Markgrafen Ludwig Hoheiten und Liebden geschehenem 
agnatischem Beitritt — die Erbfolgerechte der männlichen ehelichen. 
ebenbürtigen Nachkommenschaft aus ersagter zweiter Ehe in der Re- 
gierung des Großherzogtums, nämlich Unserer Herren Halb-Oheime, 
der Grafen Carl Leopold Friedrich — 
Wilhelm Ludwig August — und 
Marimilian Friedrich Johann Ernst — von Hochberg 
förmlich und feierlich erklärt, auch ersagte Acte gleich damals sowohl 
den Agnaten mitteilen, als dem obersten Gerichtshofe des Landes in- 
sinuieren, in dem Landes-Archive niederlegen, und zugleich den sämt- 
lichen Landes-Kollegien zur Kenntnis bringen lassen. 
Und da Wir Uns schon seit einiger Zeit mit einem umfassen- 
den Hausgesetz beschäftigen; einstweilen aber unterm heutigen ein 
besonderes Statut wegen der Unteilbarkeit Unserer gesamten Lande 
und über die Erbfolge errichten; so sehen Wir Uns bewogen, von 
gedachter Erklärung Unseres Herrn Großzvaters Königlicher Hoheit 
und Gnaden, als von einem zum Besten des Landes auf ewige Zeiten 
errichteten Familien-Statut, Unseren sämtlichen Untertanen hiermit 
öffentliche Nachricht zu erteilen. 
Wir gedenken zugleich, einen Beweis von der dem heiligen An- 
denken hochgedacht Unseres Ahnherrn gewidmeten tiefsten Verehrung 
abgulegen, und finden Uns daher ferner bewogen, kraft der Uns 
zustechenden Souveraineté Unsere drei benannten Herren Halb-Oheime 
andurch als Großhergogliche Pringen und Markgrafen zu Baden mit 
dem Prädikat: „Hoheit“ zu erklären, auch denselben den badischen 
Haustitel und das badische Stammwappen auf dieselbe Art, wie jener 
und dieses den nachgeborenen Prinzen Unseres Großherzoglichen 
Hauses, als solchen, zukömmt, oder künftig zukommen wird — hier- 
mit beizulegen. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Acte — zur 
Niederlegung sowohl in Unserem Archiv, als in der Registratur ge- 
dacht Unserer Herren Halb-Oheime Hoheiten und Liebden, gedoppelt 
ausfertigen lassen, und eigenhändig unterzcichnet, auch das noch ge-
	        
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