1. Hausgesetz. § 3. 265
braucht werdende größere Staats-Siegel weiland Unseres Herrn
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden beizudrucken befohlen,
und übrigens die öffentliche Verkündung in Unseren Großherzog-
lichen Landen zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung an-
geordnet. «
Gegeben Karlsruhe, den 4. Oktober 1817.
Carl.
vic. F. A. Wielandt.
4. Durch Art X des Frankfurter Territorialrezesses vom
20. Juli 1819 (abgedruckt bei G. von Meyer, Corpus juris
confoederationis Germanicae I., S 343) und Art II des demselben
als Anlage beigefügten Staatsvertrags vom 10. Juli 1819 (abge-
druckt bei Schulze, Hausgesetze I, S 205) zwischen Baden und
Oesterreich, Großbritannien, Preußen sowie Rußland wurde das
Euccessionsrecht der Grafen von Hochberg von diesen Mächten
ausdrücklich anerkannt, vol Wielandt, Staatsrecht, S 27, Anm 3.
83.
Wenn der Manns-Stamm Unseres Großherzoglichen Hauses
in den vorstehenden fünf Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf
die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommen der Prin—
zessinnen aus diesem Hause also über, daß ohne Rücksicht auf
die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Regenten
— jederzeit nach dem Erstgeburtsrecht und der Lineal-Erbfolge—
Ordnung
1. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus
Unserer eigenen Linie zuerst; —
und nach deren Abgang
2. die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwe-
stern? Majestäten, Hoheiten und Liebden, als Nachkommen
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erb-
prinzen Karl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und
Gnaden; —
nach deren gänzlicher Erlöschung aber
3. die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der
Linic Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwigs
Hoheit und Liebden; und — wenn auch diese erlöschen sollten