Full text: Badisches Verfassungsrecht.

266 IV. Hausgesetze. 
4. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 
drei Linien der Descendenten zweiter Ehe weiland Unseres 
Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden — nämlich 
a. zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold 
Friedrich 1, nach diesen 
b. aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig 
August s; sodann 
c. aus jener des Markgrafen Maximilian Friedrich 
Johann Ernst“ — Hoheiten und Liebden zur Regierung des 
Großherzogtums gelangen; niemals aber diese Landes-Nachfolge 
auf einen Herrn fallen könne, der schon einen anderen Staat be- 
sitzt oder zu dessen Regierung unmittelbar berufen ist; indem ent- 
weder ein solcher weiblicher Descendent, wenn ihn die Erbfolge 
trifft, der Regierung seines eigenen Stammlandes feierlich 
entsagen muß, oder aber die Nachfolge in dem Großherzogtum 
Baden nach obigen Erbfolge-Grundsätzen an den nächsten nicht 
regierenden Herrn übergeht.“ 
1. Die rechtliche Zulässigkeit dieser mit dem gemeinen deutschen 
Fürstenrecht (vol hierüber Schulze, Hausgesetze 1, S 167 und 
Heffter, Sonderrechte, S 214) wie mit den landesrechtlichen Vor- 
schriften über Stammgüter (vol LRS 577 cu, jetzt Art 36 § 17 des 
BadAusfG z BGB) in Widerspruch stehenden Bestimmung, welche 
die Erbfolge der Erbtochter des letzten Besitzers abspricht und Re- 
gredienterben zu derselben beruft, wird von Pfister, Staatsrecht 1, 
S 505 ff bezweifelt, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 29, Anm 1. 
Im Gegensatz hierzu nimmt Dorner, AussG, S 321 wenigstens 
für die Partikularfideikommisse des Großh. Hauses eine Sonderstellung 
insofern an, als die hausgesetzliche autonome Regelung hier nicht wie 
bei den standesherrlichen Familien an die Vorschriften der Landes- 
gesetze gebunden sei. 
Daß durch ein Verfassungsgesetz im Sinne der §§ 64 und 73 
Verf auch die Thronfolgeordnung abgeändert werden könnte, ist nicht 
zweifelhaft, val Wielandt, Staatsrecht, § 17 S 29 und S 26, 
Anm 2, wo darauf hingewiesen wird, daß in diesem Falle bezüglich 
der Domänen, sofern bis dahin nicht das Familiengut von den 
Staatsdomänen ausgeschieden ist, besondere Bestimmung nötig fallen 
wird. 
Im übrigen val die Stammtafel II.
	        
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