Full text: Badisches Verfassungsrecht.

270 IV. Hausgesetze. 
der Münz--, Naturalien-, Gemälde= und Kupferstichkabinette des 
Hofes, sowie für die Unterhaltung des Theaters der Residenz?; 
f. die Kosten der Unterhaltung sämtlicher, zur Hofaus- 
stattung gehörigen Gebäude und Gärten, der Fasanerie, des 
Parks und der übrigen Anlagen, endlich 
g. alle auch nicht erwähnten ordentlichen und außerordent- 
lichen Hofausgaben, zu deren besonderer Bezahlung aus der 
Staatskasse in dem Staatsbudget keine Vorsorge getroffen ist. 
1. Diese Pensionen sind hiernach bei einem Regierungswechsel 
auf die Staatskasse zu übernehmen, vgl Bek vom 17. November 1831, 
Reg Bl Nr XXIV, S 213 und Bek vom 7. März 1854, RegBl S 47. 
Die Hinterbliebenenversorgung der Beamten der Hofverwaltung 
im weitesten Sinn, d i nicht nur der Beamten der Hofverwaltung 
des Großherzogs, sondern auch der Verwaltungsbeamten der apana- 
gierten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, insbesondere der 
Markgräflichen sowie der den Privatvermögensverwaltungen an- 
gehörigen Beamten erfolgt jedoch nunmehr ausschließlich durch die Hof- 
beamtenwitwenkasse, vgl Art 3 und 4 des Ges vom 9. Juni 1900, 
die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge betr (Gu VBl S 789), sowie 
die Bek vom 31. Dezember 1900, die Gründung einer Hofbeamten= 
witwenkasse betr (Gu Vl 1901 S 75); die durch Art 2 lit. c 
des Zivillistegesetzes für den Fall des Regierungswechsels begründete 
Verpflichtung der Staatskasse zur Uebernahme der an die Hinter- 
bliebenen von Hofdienern bezahlten sog Zuschußpensionen zu den 
Leistungen der Beamtenwitwenkasse ist damit in Wegfall gekommen, 
vgl Art 3 Abs 2 des Ges vom 9. Juni 1900. 
2. Zufolge der Bewilligung im Staatsbudget für 1872/73 sind 
die Hofbibliothek — unter der Benennung als „Großherzogliche Hof- 
und Staats= (jetzt „Landes“-bibliothek“ —, das Münzkabinett, das 
Naturalienkabinett und die Altertumshalle in die Verwaltung des 
Staates übergegangen (Bek vom 19. Oktober 1872, Gu VBl S 350); 
das Gleiche geschah mit dem Vollzug des Budgets für 1876/77 be- 
züglich der im Jahre 1854 (Bek vom 5. November 1854, Reg Bl 
S 440) auf Kosten der Zivilliste begründeten Kunstschule — jetzt 
Akademie der bildenden Künste in Karlsruhe — Bek vom 29. Juni 
1876, Gu Vhl S 196. 
3. Für Hauptverbesserungen und Erweiterungen der zur Hof- 
ausstattung gehörigen Gebäude ist wiederholt der Domänengrundstock 
eingetreten — vgl das Ges vom 6. Februar 1851, die Wiederherstellung
	        
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