20 I. Geschichte der Verfassung.
und direkter Wahl gewählten Abgeordneten eine Anzahl Abgecordnete
treten, welche ebenfalls in direkter und geheimer Wahl, aber nicht
von allen wahlberechtigten Staatsbürgern, sondern nur von den-
jenigen gewählt werden, welche durch ihre Betätigung in den Selbst-
verwaltungsorganen des Landes nähere Einsicht in dic öffentlichen
Geschäfte gewonnen haben“.
Für die Wahl dieser von den Mitgliedern der Selbstverwaltungs-
organe zu wählenden Abgeordneten sollten die elf Kreise mit ge-
ringen Verschiebungen die Wahlbezirke abgeben. In diesen Wahl-
bezirken „wäre je ein Abgeordneter durch ein besonderes Wähler-
kollegium zu wählen, das etwa durch die im Wahlkreis wohnhaften
Mitglieder des Reichstages, des Landtages, der Kreisversammlung,
der Kreissonderausschüsse, der Bezirksräte, der Handelskammern, der
Handwerkskammern, des Vorstandes der Anwaltskammer und anderer
durch Gesetz bezeichneter Organe der Selbstverwaltung, ferner die
Mitglicher der Gemeinderäte und des Stadtverordnetenvorstandes
der Städte mit über 10 000 Einwohnern, sowie die Bürgermeister
der Gemeinden mit über 2000 Einwohnern gebildet würde, selbst-
verständlich nur soweit die hiernach wahlberechtigten Personen die
badische Staatsangehörigkeit besitzen.“
Daneben sollte aber auch noch den Selbstverwaltungsorganen der
größeren Städte eine weitere Vertretung in der Art eingeräumt
werden, daß in den seither eigene Wahlbezirke bildenden Städten sowie
in Weinheim je ein Abgcordneter, zusammen also vierzehn Abgeordnete
von den die badische Staatsangehörigkcit besitzenden Mitgliedern
des Bürgerausschusses gewählt werden. Zu diesen vierzehn Abgeord-
neten der Städte und jenen elf Abgeordneten der Selbstverwaltungs-
organe sollten fünfzig aus allgemeinen direkten Wahlen hervorgehende
Abgeordnete kommen. Die hierzu mehrere Abgeordnete stellenden
größeren Städte sollten in ebensoviele Einerwahlbezirke eingeteilt
werden, als sie Abgeordnete zu wählen haben. Der seitherige Aus-
schluß der Mitglieder der ersten Kammer und der Grundherren von
der Wahl zur zweiten Kammer sollte in Wegfall kommen und statt
dessen bestimmt werden, daß niemand gleichzeitig Mitglied beider
Kammern sein kann.
Bei dieser Gelegenheit sollten dann auch die Bestimmungen der
88 65 bis 68 a der Landtagswahlordnung über das zur Wahl eines
Abgcordneten zur zweiten Kammer erforderliche Stimmenverhält-
nis dahin geändert werden, daß die Entscheidung von der relativen
Mehrheit abhängig gemacht, die Stichwahl also ausgeschlossen wird,
vorausgesetzt, daß der betreffende Kandidat mindestens ein Drittel
aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Erneuerung der