Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3. Apanagengesetz. § 1. 277 
System der Apanagierung nach Linien; einer bei diesem persönlichen 
System möglichen Befürchtung, daß die Apanagen in einem die 
Kräfte des Landes übersteigenden Maß anwachsen könnten, wird 
durch die Vorschrift begegnet, daß, sobald der gesamte Aufwand für 
Apanagen, Nadelgelder, Sustentationen und Wittume den Betrag von 
300 000 Gulden = 514 285 Mark erreicht, die später zu Apanagie- 
renden sich einstweilen mit einer verhältnismäßigen Quote ihrer ge- 
settlichen Beträge zu begnügen haben (§§ 27, 28). Reg Begr z Entw 
d Apanagen G, Verh d l. K Landt 1839, 1. BeilHeft S 70 ff. Die 
letztere Bestimmung wurde sodann bei den Beratungen der zweiten 
Kammer durch Einfügung des § 31 dahin verschärft, daß die Ge- 
samtsumme der nach diesem Gesetz zu leistenden Apanagen 400 000 
Gulden = 685 714 Mark nicht übersteigen kann. 
Erstmals im Budget 1888/89 und seither regelmäßig wurde 
entsprechend dem Vorgang bei der Zivilliste im Budget 1876/77, val 
Bem 2 zu § 1 des Zivilliste G, eine zusätzliche Aufbesserung der Apa- 
nagen mit Rücksicht auf das Sinken des Geldwerts und die Zunahme 
des Lebensaufwands angefordert und bewilligt. Diese Erhöhung 
wurde im allgemeinen auf 25 Prozent der Apanagen, für die Apanage 
des Erbgroßherzogs aber entsprechend dem tatsächlichen Bedürfnis 
auf 50 Prozent bemessen. 
Nach dem Budget für 1904/05 beträgt der Gesamtbetrag der 
Apanagen jährlich 190 286 Mark, wozu die „zusätzliche Aufbesserung“ 
mit jährlich 101 143 Mark kommt, der Gesamtaufwand der Staats- 
kasse somit 291 429 Mark. 
2. 51 428 Mark. 
3. 102 857 Mark. — Die erhöhte Apanage des verheirateten 
Erbgroßherzogs wird demselben auch im Witwerstande verbleiben, 
Wiclandt, Staatsrecht, S 42, Anm 4. 
4. Der Entwurf von 1831 hatte in § 1 Abs 2 und ähnlich in 
§ 20 Abs 1 die Fassung enthalten: „Die Wohnung wird soweit nötig 
auf Staatskosten hergestellt, auch im baulichen Stand erhalten.“ 
Die zweite Kammer beschloß statt dessen die jetzige Fassung mit der 
Begründung, daß es zu dem Begehren einer neuen Herstellung so 
lange an einem Grunde mangle, als sich im Lande noch öffentliche 
Gebäude zu diesem Gebrauch vorfinden, und daß Sinn und Absicht 
der neuen Fassung die sei, die Staatskasse für je und allezeit vor 
Neubauten als Apanagialwohnungen zu bewahren. Verh d II. K 
1831, 13. Beilbeft S 3. Diese Fassung fand nicht die Zu- 
stimmung der ersten Kammer. Der Entwurf vom Jahr 1839 trug 
jedoch in seiner Fassung dem Beschluß der zweiten Kammer Rechnung.
	        
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