278 IV. Hausgesetze.
Indessen wurden in den Budgetperioden 1886/87 bis 1896/97
für den Umbau des zu einem Palais des Erbgroßherzogs bestimmten
sog. Schlößchens in Karlsruhe zu Lasten des Domänengrund-
stocks im ganzen 1571 500 Mark bewilligt.
& 2.
(1.) Jeder nachgeborene Sohn eines Großherzogs hat als
Apanage, solange er unvermählt bleibt, jährliche Zwanzig-
tausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung des Groß-
herzogs standesmäßig vermählt, jährliche Vierzigtausend Gul-
den, jeder andere Prinz des Großherzoglichen Hauses im ersten
Falle jährliche Zwölftausend Gulden, im zweiten Falle jähr-
liche Vierundzwanzigtausend Gulden" zu beziehen.
(2.) Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgarts-
häuserhof, Bruchhauserhof, Insultheimerhof und Angelhof be-
bestehenden Hausfideikommisses befinden, erleiden an ihrer
Apanage einen, diesem Genuß entsprechenden Abzug.5 Behufs
dessen wird der Reinertrag des Fideikommisses zu jährlichen
Dreizehntausend Gulden angenommen.
1. 34 285 Mark. 2. 68 571 Mark.
3. 20 571 Mark. 4. 41 142 Mark.
5. Nach der Regierungsbegründung (Verh d 1. K 1839, 1. Beil-
Heft S 72) wurde es als eine selbstverständliche Sache angesehen, daß
anderweitige Einkünfte, welche Mitglieder des Großherzoglichen Hauses
aus privatrechtlichen Titeln beziehen, ihnen nicht an den Apanagen
in Abzug gebracht werden dürfen; die Bestimmung in Abs 2, wonach
der Besitz des Hausfideikommisses der sog. vier Pfälzer Höfe eine ver-
hältnismäßige Minderung der Apanagen begründen soll, enthalte auch
keine Ausnahme von diesem Prinzip, sie beruhe vielmehr auf dem
eigentümlichen Umstand, daß dieses Fideikommiß aus Domänen zum
Zweck der teilweisen Dotierung der regierenden Linie entnommen
worden ist.
Uebrigens wurde zufolge einer als zusätzliche Aufbesserung der
Apanage bezeichneten Nachtragsanforderung zum Budget für
1899/00 vom 1. Januar 1900 an zugunsten des derzeitigen Inhabers
dieses Fideikommisses mit Rücksicht auf das Sinken der Rente der
landwirtschaftlichen Güter auf diesen Abzug von 13 000 Gulden
22F.285 Mark verzichtet.