Full text: Badisches Verfassungsrecht.

278 IV. Hausgesetze. 
Indessen wurden in den Budgetperioden 1886/87 bis 1896/97 
für den Umbau des zu einem Palais des Erbgroßherzogs bestimmten 
sog. Schlößchens in Karlsruhe zu Lasten des Domänengrund- 
stocks im ganzen 1571 500 Mark bewilligt. 
& 2. 
(1.) Jeder nachgeborene Sohn eines Großherzogs hat als 
Apanage, solange er unvermählt bleibt, jährliche Zwanzig- 
tausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung des Groß- 
herzogs standesmäßig vermählt, jährliche Vierzigtausend Gul- 
den, jeder andere Prinz des Großherzoglichen Hauses im ersten 
Falle jährliche Zwölftausend Gulden, im zweiten Falle jähr- 
liche Vierundzwanzigtausend Gulden" zu beziehen. 
(2.) Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgarts- 
häuserhof, Bruchhauserhof, Insultheimerhof und Angelhof be- 
bestehenden Hausfideikommisses befinden, erleiden an ihrer 
Apanage einen, diesem Genuß entsprechenden Abzug.5 Behufs 
dessen wird der Reinertrag des Fideikommisses zu jährlichen 
Dreizehntausend Gulden angenommen. 
1. 34 285 Mark. 2. 68 571 Mark. 
3. 20 571 Mark. 4. 41 142 Mark. 
5. Nach der Regierungsbegründung (Verh d 1. K 1839, 1. Beil- 
Heft S 72) wurde es als eine selbstverständliche Sache angesehen, daß 
anderweitige Einkünfte, welche Mitglieder des Großherzoglichen Hauses 
aus privatrechtlichen Titeln beziehen, ihnen nicht an den Apanagen 
in Abzug gebracht werden dürfen; die Bestimmung in Abs 2, wonach 
der Besitz des Hausfideikommisses der sog. vier Pfälzer Höfe eine ver- 
hältnismäßige Minderung der Apanagen begründen soll, enthalte auch 
keine Ausnahme von diesem Prinzip, sie beruhe vielmehr auf dem 
eigentümlichen Umstand, daß dieses Fideikommiß aus Domänen zum 
Zweck der teilweisen Dotierung der regierenden Linie entnommen 
worden ist. 
Uebrigens wurde zufolge einer als zusätzliche Aufbesserung der 
Apanage bezeichneten Nachtragsanforderung zum Budget für 
1899/00 vom 1. Januar 1900 an zugunsten des derzeitigen Inhabers 
dieses Fideikommisses mit Rücksicht auf das Sinken der Rente der 
landwirtschaftlichen Güter auf diesen Abzug von 13 000 Gulden 
22F.285 Mark verzichtet.
	        
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