3 Apanagengesetz. § 3. 279
Bei der Beratung des Entwurfs vom Jahr 1831 hatte die
Kommission der zweiten Kammer beantragt, auch den Ertrag der
Bodenseefideikommisse Salem, Petershausen und Zugehör
mit jährlich 20 000 Gulden auf die Apanage anzurechnen; die zweite
Kammer nahm sodann in das Gesetz die allgemeine Bestimmung auf,
daß Apanagialfideikommisse sich zur Einrechnung auf die hier be-
stimmten Summen eignen, daß aber die Frage, ob ebenso wie das
Pfälzer Fideikommiß auch die Fideikommisse von Salem und Peters-
hausen nebst Zugehör als solche Apanagialfideikommisse anzusehen
seien, sowie die Größe des Durchschnittsertrags derselben der künf-
tigen Bestimmung auf dem nächsten Landtag vorbehalten bleibe. Auch
diese Bestimmung wurde von der Kommission der ersten Kammer
beanstandet, da, wenn auch der Ertrag der aus Staatsmitteln ge-
schaffenen Apanagialfideikommisse auf die Apanagen zur Anrechnung
zu kommen habe, dies doch nicht auf die zum Privatvermögen der
Großherzoglichen Familie gehörigen Fideikommisse auszudehnen sei.
Verh d l. K 1831, 5. Beil Heft S 191.
Bei der erneuten Beratung des Gesetzentwurfs von 1839, der
wiederum nur die Anrechnung des Ertrags der vier Pfälzer Höfe vor-
sah, kam die Kommission der zweiten Kammer nach eingehenden
Untersuchungen über Natur und Herkunft der Fideikommisse Salem
und Petershausen zu dem Antrag, von der Einrechnung des
fraglichen Fideikommisses abzusehen, da Salem und Peters-
hausen den Ersatz für die im Elsaß gelegene, an Frankreich ab-
getretene Herrschaft Kutzenhausen bilden, die den erstehelichen
Söhnen des Großherzogs Karl Friedrich aus der mütterlichen
Verlassenschaft zugefallen war, und daher ebenso wie die Herrschaft
Kutzenhausen als Familienvermögen, nicht als Staatsgut zu
gelten habe. Verh d II. K 1839, 5. BeilHeft S 299 ff.
§ 3.
Jede Prinzessin Tochter eines Großherzogs erhält als
Apanage jährliche Zwölftausend 1 Gulden, jede andere Prin-
zessin des Großherzoglichen Hauses jährliche Zehntausend?
Gulden.
1. 20571 Mark. 2. 17 142 Mark.
§ 4.
(1.) Zur ersten standesmäßigen Einrichtung empfängt
nebstdem jeder apanagierte Prinz und jede apanagierte Prin-