280 IV. Hausgesetze.
zessin eine Summe, welche dem dritten Teile des Jahresbe—
trags ihrer Apanage entspricht.
(2.) Den Prinzen gebührt dieses Dritteil zunächst von der
einfachen Apanage, bei ihrer Vermählung aber noch ferner von
derjenigen Erhöhung, wozu sie dann berechtigt sind.
8 5.
Der Erbgroßherzog tritt in den Genuß der einfachen
Apanage, sobald er das achtzehnte 1, jeder andere Prinz des
Großherzoglichen Hauses, sobald er das einundzwanzigste
Jahr zurückgelegt hat.
1. Vgl Bem 1 zu § 28 Verf.
86.
(1.) Prinzessinnen treten ebenfalls mit zurückgelegtem ein—
undzwanzigsten Jahre in den Genuß der Apanage, vorausgesetzt
jedoch, daß ihre beiden Eltern bereits verstorben sind; ist dies
nicht der Fall, so erhalten sie von dem nämlichen Zeitpunkte an
ein Nadelgeld von jährlichen Zweitausend Gulden, wenn noch
ihre beiden Eltern oder doch ihr Vater, und ein solches, welches
der Hälfte ihrer Apanage gleichkommt, wenn nur ihre Mutter
noch am Leben ist.
(2.) Wenn eine Prinzessin nach dem zurückgelegten einund-
zwanzigsten Jahre mit Genehmigung des Großherzogs aus
dem elterlichen Hause tritt, um ein eigenes Haus zu gründen,
so erhält sie, von dem Zeitpunkte der erteilten Genehmigung
an, gleichfalls ihre volle Apanage.
1. 3128 Mark.
§ 7.
Aus der Zivilliste sind, solange der Großherzog minder-
jährig ist, die Kosten des Unterhalts und der standesmäßigen
Erziehung minderjähriger Kinder seines Regierungsvorfahrers,
ferner das Wittum der Witwe des letzteren, endlich die Kosten