282 IV. Hausgesetze.
8 12.
(1.) Die Staatskasse entrichtet die Apanagen, Nadelgelder
und Sustentationen in vierteljährlichen Raten, die Einrichtungs-
gelder zur Zeit, wo der Genuß der Apanage und beziehungs-
weise ihrer Erhöhung beginnt.
(2.) Es erschöpfen diese Leistungen Alles, was Prinzen und
Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses für ihren standes-
mäßigen Unterhalt aus Domanial= oder Staatsmitteln an-
sprechen können.
(3.) Bei vermählten Prinzen ist durch die Apanage zugleich
der Aufwand für ihre Gemahlinnen und ihre minderjährigen
Kinder gedeckt.
8 13.
(1.) Apanagen und Sustentationen dürfen nur mit Bewil-
ligung des Großherzogs außerhalb des Großherzogtums ver-
zehrt werden.
(2.) Wegen des Aufenthalts im Ausland, ohne solche Be-
willigung, ist eine vorläufige Innebehaltung dieser Einkünfte
begründet.
(3.) Dauert der nicht bewilligte Aufenthalt im Auslande
über ein Jahr, so ist die Hälfte der bis dahin innebehaltenen
und künftig innezuhaltenden Raten der Staatskasse kraft Ge-
setzes verfallen.
8 14.
Sustentationen sind keiner Beschlagnahme zu Gunsten von
Gläubigern unterworfen; in Beziehung auf Apanagen und
Nadelgelder aber findet solche bis zu einem Dritteile statt.1
1. Durch § 5 des REinfG z ZPO vom 30. Januar 1877
(Rel S 244) aufrecht erhalten; Wielandt, Staatsrecht, S 45,
Anm 1.
8 15.
(1.) Die Apanage des Erbgroßherzogs hört auf mit dem
Tage seines Regierungsantritts. Die übrigen Apanagen, die
Nadelgelder und Sustentationen hören auf mit dem Tage des