3. Apanagengesetz. 8 16. 283
Ablebens der bezugsberechtigten Prinzen und Prinzessinnen, so
viel die letzteren betrifft auch mit dem Tage ihrer Vermählung.
(2.) Ueber den einen oder den anderen Zeitpunkt hinaus,
können diese Bezüge in keiner Weise belastet oder verpflichtet
werden; Verfügungen jeder Art, die eine solche Belastung oder
Verpflichtung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse für
nicht ergangen zu erachten.
8 16.
Zur Mitgabe empfängt jede Prinzessin-Tochter eines
Großherzogs, wenn sie sich mit Einwilligung des Großherzogs
standesmäßig vermählt, Vierzigtausend Gulden, jede andere
Prinzessin des Großherzoglichen Hauses im gleichen Falle Fünf-
undzwanzigtausend Gulden.
1. 68 571 Mark. 2. 42 857 Mark.
§ 17.
Behufs ihrer standesmäßigen Ausstattung werden nebst-
dem jeder Prinzessin-Tochter eines Großherzogs Fünfzehn-
tausend Gulden, einer jeden andern Prinzessin des Groß-
herzoglichen Hauses Zehntausend Gulden: entrichtet.
1. 25714 Mark. 2. 17 142 Mark.
8 18.
Haben Prinzessinnen zur Zeit ihrer Vermählung bereits
die gesetzlichen Einrichtungsgelder (§ 4) empfangen, so müssen
sie deren Betrag auf die Mitgabe oder Ausstattung sich ein-
rechnen lassen.
19.
Die Mitgabe und Ausstattung erschöpft alles, was eine
Prinzessin für sich und ihre Nachkommen bis zum Aussterben
des Großherzoglichen Mannsstammes an das Domanial= und
übrige Fideikommißvermögen, sowie an den Staat zu fordern
berechtigt ist. Insbesondere kann eine Prinzessin, wenn sie sich
zum zweitenmal vermählt, keine neue Mitgabe oder Aus-
stattung verlangen.