Full text: Badisches Verfassungsrecht.

284 IV. Hausgesetze. 
8 20. 
(1.) Das Wittum der Großherzogin besteht, neben einer 
standesmäßigen Wohnung in Siebenzigtausend Gulden.: Die 
Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem Stande er- 
halten.s Kleinere Ausbesserungen, dergleichen ein Mieter be- 
streiten muß, fallen der Großherzoglichen Witwe zur Last. 
(2.) Zur Anschaffung des Mobiliars ist aus der Staatskasse 
ein Aversalbeitrag zu leisten, der den dritten Teil des jährlichen 
Wittums nicht übersteigen kann; die Unterhaltung des Mobiliars 
hat die Großherzogliche Witwe zu übernehmen. « 
1. 120 000 Mark. 
2. Vgl Bem 4 zu § 1 Apan. 
§ 21. 
(1I.) Die Witwe des Erbgroßherzogs erhält als Wittum, 
ebenfalls neben standesmäßiger Wohnung, jährlich Dreißig- 
tausend Gulden. 
(2.) Von der Wohnung und ihrem Mobiliar gilt das, was 
der vorhergehende Paragraph hinsichtlich der Wohnung der 
Großherzoglichen Witwe festgesetzt hat. 
(3.) Ein Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars 
wird nur geleistet, wenn die Witwe das Mobiliar des Erbgroß- 
herzogs zu übernehmen rechtlich gehindert ist. 
1. 51 428 Mark. 
§ 22. 
Die Witwe eines jeden andern Prinzen des Großherzog- 
lichen Hauses erhält als Wittum die Hälfte der Summe, welche 
ihr verstorbener Gemahl als Apanage wirklich bezog. 
§ 23. 
Jedes Wittum setzt eine mit Einwilligung des Großherzogs 
eingegangene standesmäßige Ehe voraus; es beginnt mit dem 
Tage des Ablebens des Gemahls, und wird von der Staats- 
kasse in vierteljährlichen Raten entrichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.