284 IV. Hausgesetze.
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(1.) Das Wittum der Großherzogin besteht, neben einer
standesmäßigen Wohnung in Siebenzigtausend Gulden.: Die
Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem Stande er-
halten.s Kleinere Ausbesserungen, dergleichen ein Mieter be-
streiten muß, fallen der Großherzoglichen Witwe zur Last.
(2.) Zur Anschaffung des Mobiliars ist aus der Staatskasse
ein Aversalbeitrag zu leisten, der den dritten Teil des jährlichen
Wittums nicht übersteigen kann; die Unterhaltung des Mobiliars
hat die Großherzogliche Witwe zu übernehmen. «
1. 120 000 Mark.
2. Vgl Bem 4 zu § 1 Apan.
§ 21.
(1I.) Die Witwe des Erbgroßherzogs erhält als Wittum,
ebenfalls neben standesmäßiger Wohnung, jährlich Dreißig-
tausend Gulden.
(2.) Von der Wohnung und ihrem Mobiliar gilt das, was
der vorhergehende Paragraph hinsichtlich der Wohnung der
Großherzoglichen Witwe festgesetzt hat.
(3.) Ein Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars
wird nur geleistet, wenn die Witwe das Mobiliar des Erbgroß-
herzogs zu übernehmen rechtlich gehindert ist.
1. 51 428 Mark.
§ 22.
Die Witwe eines jeden andern Prinzen des Großherzog-
lichen Hauses erhält als Wittum die Hälfte der Summe, welche
ihr verstorbener Gemahl als Apanage wirklich bezog.
§ 23.
Jedes Wittum setzt eine mit Einwilligung des Großherzogs
eingegangene standesmäßige Ehe voraus; es beginnt mit dem
Tage des Ablebens des Gemahls, und wird von der Staats-
kasse in vierteljährlichen Raten entrichtet.