1. Amortisationskasse-Gesetz. Art 2. 291
Die zufolge des § 78 des Zehntablösungsgesetzes vom 15. No-
vember 1833 (Reg Bl Nr XIIX, S 265) errichtete besondere Zehnt-
schuldentilgungskasse, deren Führung den Beamten der Amortisations-
kasse oblag, wurde durch das Ges vom 3. Dezember 1875 (G und VBl
S 348) auf den 31. Dezember 1875 wieder aufgehoben. »
Wegen der ebenfalls den Beamten der Amortisationskasse über-
tragenen Eisenbahnschuldentilgungskasse vgl unten S 298 ff.
Nach der LhV vom 14. November 1902 (Gu VBl S 351)
führt die Behörde, welche die als solche fortbestehende Amortisations-
kasse und Eisenbahnschuldentilgungskasse verwaltet, die Bezeichnung
„Staatsschuldenverwaltung“.
Art 2.
(1.) Die Amortisationskasse wird durch einen Direktor
und die erforderlichen Kassenbeamten verwaltet; sie steht aus-
schließlich unter der Aufsicht und Leitung des Finanzministe-
riums.
(2.) Ohne Autorisation desselben darf sie auf keine An-
weisung, woher sie auch kommen mag, irgend eine Zahlung
leisten.
(3.) Der Direktor ist verpflichtet, gegen Weisungen, welche
nach seiner Ueberzeugung mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht
verein barlich, oder dem Interesse der Amortisationskasse nach-
teilig sind, dem Finanzministerium geeignete Vorstellung zu
machen, und, wenn er sich bei der hierauf ergehenden Verfü-
gung nicht beruhigen zu können glaubt, seine Bedenken zur
Kenntnis des Staatsministeriums zu bringen. Die hierauf er-
gangenen Resolutionen sind den Rechnungen anzulegen.
Art 3.
(1.) Die Abhör der Rechnungen der Amortisationskasse
und die Erteilung des Rechnungsbescheides geschieht von der
Oberrechnungskammer, so lange ihr die durch das Edikt vom
16. März 18191 verliehene unabhängige Stellung verbleibt.
(2.) Wenn sich bei der Abhör Mängel in der Verwaltung
zeigen, welche dem Finanzministerium selbst zur Last fallen, so
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