296 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Anlehen seine Zustimmung geben soll, so wird derselbe einbe—
rufen und ihm im ersten Falle die Notwendigkeit der Ope-
ration, im letzten Falle die Rätlichkeit des Anlehens und seines
Betrages von einer Kommission der Regierung nachgewiesen.
Art 14.
Der landständische Ausschuß hat durch die Regierungskom—
mission dem Staatsministerium zu erklären:
„ob er zu einer vorgeschlagenen Aenderung des Zins—
fußes und unter welchen Modalitäten, und, im Fall es sich
von einem Anlehen handelt, zu diesem seine Zustimmung
gebe, und bis zu welchem Betrag“.
Art 15.
Das von dem ständischen Ausschuß konsentierte Anlehen
wird von der Tilgungskasse unter Aufsicht und Leitung des
Finanzministeriums negociert, welches die Verhandlungen vor
dem Abschlusse dem ständischen Ausschusse mitzuteilen und dessen
Erinnerungen und begründete anderweitige Vorschläge mit
sämtlichen Verhandlungen dem Staatsministerium vorzulegen
hat, das über die Art und Weise, wie das Anlehen gemacht
werden soll, definitiv entscheidet.
Art 16.
Die wegen Veränderung des Zinsfußes oder wegen eines
Anlehens gepflogenen Verhandlungen werden dem nächsten
Landtag vorgelegt.
Art 17.
(1.) Der landständische Ausschuß muß, um mit Wirksam-
keit Beschlüsse fassen zu können, vollzählig sein. Er ist als voll-
zählig anzusehen, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig einbe-
rufen, und nebst dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, zwei
weitere Mitglieder der ersten und vier der zweiten Kammer,
infolge der Einberufung versammelt sind.1
(2.) Zur Gültigkeit seiner Zustimmung, zu Aenderung des
Zinsfußes der Staatsschuld oder zu einem Anlehen ist erforder-