300 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
(2.) Wenn sich bei der Abhör Mängel in der Verwaltung
zeigen, welche dem Finanzministerium selbst zur Last fallen, so
hat die Oberrechnungskammer dem Staatsministerium davon
Anzeige zu machen.
1. Val Bem 1 zu Art 3 des AmortKassG.
Art 5.
(1.) Dem landständischen Ausschusse, welcher im ersten Se-
mester nach dem Schlusse jeden Rechnungsjahres einberufen
wird, muß auch die Rechnung und Bilanz der Eisenbahn—
Schuldentilgungskasse mit allen Beilagen zur Untersuchung und
Prüfung vorgelegt werden.
(2.) Der Ausschuß wird seine Erinnerungen durch die Re-
gierungskommission dem Staatsministerium vorlegen, und über
die Resultate seiner Prüfung dem nächsten Landtag Bericht
erstatten.
Art 6.
Als ständige Dotation für Zinse, Tilgungsfonds und Ver-
waltungskosten wird der Eisenbahn--Schuldentilgungskasse der
Reinertrag der Post-! und Eisenbahnbetriebsverwaltung zu-
gewiesen.
1. Später auch die Einkünfte der Telegraphenverwaltung und
seit Uebernahme des Postwesens durch das Reich ein gewisser Anteil
Badens an den Reichspostrevenüen, der seit 1888 auf die feste Summe
von 500 000 Mark begrenzt ist, vgl Buchenberger, Staatshaus-
halt, S 124.
Art 7.
Soweit die ständige Dotation zu den Bedürfnissen der
Eisenbahn-Schuldentilgungskasse für Zinse, Tilgungsfonds und
Verwaltungskosten nicht hinreicht, soll das Budget jeweils den
erforderlichen Zuschuß aus der Staatskasse bestimmen.
1. Seit 1880 mußte wegen der Unzulänglichkeit der nach Art 6
der Kasse zufließenden Mittel gegenüber dem Bedarf an Zinsen und
Tilgungsquoten ein Zuschuß aus Mitteln des allgemeinen Staats-
haushalts, zunächst in der Höhe von jährlich 1 750 000 Mark, in den