2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz. Art 8. 301
Jahren 1888/91 von 2 750 000 Mark, in den Jahren 1892 und
1893 von 3 750 000 Mark, seit 1894 von 2 000 000 Mark jährlich
bewilligt werden. Buchenberger, Staatshaushalt, S 123.4.
Art 8.
(1.) Wenn die disponibeln Mittel der Kasse periodisch
nicht zu den Zwecken derselben verwendet werden können, so kann
sie von dem Finanzministerium ermächtigt werden, solche nutz-
bringend anzulegen, jedoch mit keiner längeren als einviertel-
jährigen Ankündigungsfrist und gegen, vollkommene Sicher-
heit gewährende, Deckung.
(2.) Die Frage, ob im einzelnen Fall die Deckung vollkom-
mene Sicherheit gewähre, unterliegt der kollegialischen Entschei-
dung des Finanzministeriums.
Art 9.
Die bisherigen Verwendungen für den Eisenbahnbau,
welche infolge des Gesetzes vom 29. März 1838 (Reg Bl Nr
XIV) von der Amortisationskasse bestritten wurden, bis zum
31. Dezember 1841 im Betrage von 2 760 598 Gulden, werden
hiermit als verzinslicher und rückzahlbarer Vorschuß der Amor-
tisationskasse an die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse aner-
kannt. Die Zeit und Größe der Rückzahlung richtet sich nach
dem Bedürfnis der Amortisationskasse.
Art 10.
Das gegenwärtige Gesetz bildet, wie das Gesetz vom
31. Dezember 1831 über die Verfassung und Verwaltung der
Amortisationskasse, einen Teil der Verfassung.
Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium,
den 10. September 1842.
Teopold.
von Böckh.