Full text: Badisches Verfassungsrecht.

J. Geschichte der Verfassung. 23 
6. ein Antrag des Abg. Fendrich, betreffend Einführung 
des Proportionalwahlsystems, und 
7. ein Antrag des Abg. Wacker, betreffend die anderweitige 
Umgrenzung der Landtagswahlbezirke. 
Die Anträge 1—4 hatten, wie der vom Abg. Heimburger 
erstattete Bericht der Verfassungskommission zusammenfaßt, alle ge- 
meinsam, daß sie für die zweite Kammer an Stelle des indirekten 
das direkte Wahlverfahren setzen und statt der hälftigen Erneuerung 
für die zweite Kammer die Gesamterneuerung alle vier Jahre ein- 
führen wollten. Der erste Antrag wollte zugleich die Reform der 
ersten Kammer, der vierte Antrag die Gewährung der Wahlberech- 
tigung vom vollendeten 21. Lebensjahre und der Wahlbarkeit 
vom vollendeten 25. Lebensjahre an. Der fünfte und der sechste An- 
trag bezogen sich auf die Landtagswahlordnung und wollten die von 
denselben Antragstellern erstrebten Verfassungsänderungen auch in 
bezug auf das Wahlverfahren zur Durchführung bringen. 
In der Kommission wurde über die wesentlichen Punkte eine 
vollkommene Einigung dahin erzielt: Einführung des direkten 
Wahlrechts, ohne daß hieran Bedingungen zu knüpfen wären, 
„durch deren Erfüllung das allgemeine gleiche, direkte und geheime 
Wahlrecht aufgehoben oder der Charakter der zweiten Kammer als 
reiner Volkskammer becinträchtigt“ würde. 
Die Einführung der Proportionalwahl wurde nicht weiter er- 
örtert, da hierüber eine Einigung nicht zu erhoffen war. Bezüglich 
der Reform der ersten Kammer zeigte sich die Mehrheit der Kom- 
mission geneigt, ihre Mitwirkung nicht zu versagen, falls dazu von 
der Regierung die Initiative ergriffen würde, indem sie glaubte, 
daß eine solche Reform mit der Einführung des direkten Wahl- 
rechts zur zweiten Kammer nicht notwendig verbunden sein müsse, 
und daß es zurzeit nicht Sache der zweiten Kammer sei, hierzu die 
Initiative zu ergreifen. Die Notwendigkeit der Neueinteilung der 
Wahlbezirke wurde allgemein anerkannt. Allein man war der 
Meinung, die Volksvertretung könne für eine solche nur allgemeine 
Grundsätze aufstellen, während die Ausarbeitung der Wahlkreis- 
einteilung der Regierung überlassen bleiben müsse. 
Die Kommission beschloß sodann einen nach diesen Grundsätzen 
formulierten Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung einiger Be- 
stimmungen der Verfassung, und einen weiteren, die Abänderung der 
Wahlordnung betreffenden Gesetzentwurf, und gelangte zu dem An- 
trag: Die zweite Kammer wolle: 
1. diese beiden Gesetzentwürfe annehmen; 
2. ihr Einverständnis mit einer Reorganisation der ersten
	        
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