302 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
3. Ministeranklage-Gesetz.
Gesetz, betr das Verfahren bei Ministeranklagen, vom
11. Dezember 1869 (Gu VBl S 542), in der durch das Gesetz
vom 3. März 1879 (Gu VBl S 91) bewirkten Fassung.
Friedrich von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben
Wir zur näheren Ausführung der Bestimmungen der §§ 67a
bis f der Verfassungsurkunde beschlossen und verordnen, wie
folgt:
1. Vgl Bem 1 zu § 67 Verf sowie die §§ 67a—67 f der Verf
und die Bemerkungen dazu. Durch das Ges vom 3. März 1879 sind
einige durch die Reichsjustizgesetzgcbung notwendig gewordene, sach-
lich im allgemeinen belanglose Aenderungen erfolgt.
I. Von der Vorbereitung der Anklage.
81.
(1.) Der Antrag auf Erhebung einer Anklage gegen Mini—
ster oder Mitglieder der obersten Staatsbehörde wird in der
zweiten Kammer eingebracht.
(2.) Derselbe muß von mindestens zehn Mitgliedern dieser
Kammer unterzeichnet sein und die Tatsachen bestimmt angeben.
auf welche die Anklage gebaut werden soll.
§ 2.
Wird von der Kammer beschlossen, den Antrag in Betracht
zu ziehen, so ist eine Kommission von wenigstens sieben Mit-
gliedern zu wählen. Diese ist berechtigt, zur Erhebung des Tat-
bestandes die Mitteilung derjenigen Akten zu verlangen, welche
über die der behaupteten Verschuldung zu Grunde liegenden
Tatsachen Auskunft geben.