Full text: Badisches Verfassungsrecht.

302 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
3. Ministeranklage-Gesetz. 
Gesetz, betr das Verfahren bei Ministeranklagen, vom 
11. Dezember 1869 (Gu VBl S 542), in der durch das Gesetz 
vom 3. März 1879 (Gu VBl S 91) bewirkten Fassung. 
Friedrich von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben 
Wir zur näheren Ausführung der Bestimmungen der §§ 67a 
bis f der Verfassungsurkunde beschlossen und verordnen, wie 
folgt: 
1. Vgl Bem 1 zu § 67 Verf sowie die §§ 67a—67 f der Verf 
und die Bemerkungen dazu. Durch das Ges vom 3. März 1879 sind 
einige durch die Reichsjustizgesetzgcbung notwendig gewordene, sach- 
lich im allgemeinen belanglose Aenderungen erfolgt. 
I. Von der Vorbereitung der Anklage. 
81. 
(1.) Der Antrag auf Erhebung einer Anklage gegen Mini— 
ster oder Mitglieder der obersten Staatsbehörde wird in der 
zweiten Kammer eingebracht. 
(2.) Derselbe muß von mindestens zehn Mitgliedern dieser 
Kammer unterzeichnet sein und die Tatsachen bestimmt angeben. 
auf welche die Anklage gebaut werden soll. 
§ 2. 
Wird von der Kammer beschlossen, den Antrag in Betracht 
zu ziehen, so ist eine Kommission von wenigstens sieben Mit- 
gliedern zu wählen. Diese ist berechtigt, zur Erhebung des Tat- 
bestandes die Mitteilung derjenigen Akten zu verlangen, welche 
über die der behaupteten Verschuldung zu Grunde liegenden 
Tatsachen Auskunft geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.