Full text: Badisches Verfassungsrecht.

304 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
(2.) Die Ausfertigung der beschlossenen Anklage wird 
dem Präsidenten der ersten Kammer mitgeteilt. 
(3.) Gleichzeitig teilt die zweite Kammer Abschriften der an 
die erste Kammer abgehenden Aktenstücke der obersten Staats- 
behörde mit. 
(4.) Ueberläßt der Präsident der ersten Kammer den Vor- 
sitz im Staatsgerichtshofe dem Präsidenten des Oberlandes- 
gerichts als seinem Stellvertreter, so übersendet er diesem so- 
fort die sämtlichen von der zweiten Kammer an die erste ge- 
langten Aktenstücke. 
Gesetz vom 3. März 1870, § 7. 
1. Wegen der für diesen Beschluß erforderlichen Stimmenzahl 
l 67a Abs 2 Verf. 
II. Von der Bildung des Staatsgerichtshofes. 
87. 
Außer den Mitgliedern der ersten Kammer und dem Prä- 
sidenten des Oberlandesgerichts sind zur Bildung des Staats- 
gerichtshofes aus dem Richterstande berufen: die übrigen Mit- 
glieder des Oberlandesgerichts, die Präsidenten und Direktoren 
der Landgerichte. 
Gesetz vom 3. März 1879, X& 7. 
88. 
(1.) Nach Ueberreichung der Anklage sind zwei Listen anzu- 
fertigen. In die eine derselben werden die an dem betreffenden 
Landtage Teil nehmenden Mitglieder der ersten Kammer, in 
die andere die im vorigen Paragraphen genannten richterlichen 
Beamten, mit Ausnahme derjenigen, welche Mitglieder einer 
Kammer sind, verzeichnet. 
(2.) Diese Listen teilt der Präsident des Staatsgerichtshofes 
den Kommissären der zweiten Kammer und dem Angeklagten 
mit der Aufforderung mit, etwaige Ablehnungen in der zur 
Bildung des Staatsgerichtshofes anzuberaumenden Sitzung 
vorzubringen.
	        
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