3. Ministeranklage-Gesetz. 89 305
89.
(1.) Zu dieser Sitzung beruft der Präsident des Staats-
gerichtshofes als Beisitzer zwei von der ersten Kammer zu
wählende Mitglieder derselben und zwei der in § 7 bezeichneten
richterlichen Beamten. Von den letzteren sind diejenigen, welche
in der Residenz oder ihr am nächsten wohnen, und unter ihnen
die dienstältesten zu berufen.
(2.) Als Protokollführer für den Staatsgerichtshof er-
nennt der Präsident einen Kollegialgerichtssekretär, welcher
ebenfalls zu dieser Sitzung beigezogen wird.
(3.) Zu derselben Sitzung werden die Kommissäre der
zweiten Kammer und der Angeklagte geladen.
8 10.
Der Angeklagte ist berechtigt, schon zu dieser Vorverhand-
lung einen Vertreter zu ernennen. Auch wenn er bei derselben
nicht erscheint und nicht vertreten ist, so geht dennoch die Bil-
dung des Staatsgerichtshofes vor sich.
8 11.
(1.) In dieser Sitzung werden die Namen der auf der Liste
befindlichen Mitglieder der ersten Kammer sowie des Präsiden-
ten des Oberlandesgerichts vorgelesen, die weiter noch auf der
Liste der Gerichtsmitglieder befindlichen Namen aber auf be-
sondere Zettel geschrieben, diese zusammengefaltet in eine Urne
gelegt und hierauf einzeln gezogen.
(2.) Bei jedem vorgelesenen oder gezogenen Namen haben
sich zuerst die Kommissäre der zweiten Kammer und dann der
Angeklagte über Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die
Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
(3.) Die Kommissäre der zweiten Kammer geben ihre Er-
klärung gemeinsam nach Stimmenmehrheit ab. Mehrere An-
geklagte haben ihr Ablehnungsrecht ebenfalls gemeinschaftlich
auszuüben. Kommen sie über die Art der Ausübung nicht
überein, so wird die Reihenfolge, in welcher sie ihre Erklärung
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 20