Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3. Ministeranklage-Gesetz. 89 305 
89. 
(1.) Zu dieser Sitzung beruft der Präsident des Staats- 
gerichtshofes als Beisitzer zwei von der ersten Kammer zu 
wählende Mitglieder derselben und zwei der in § 7 bezeichneten 
richterlichen Beamten. Von den letzteren sind diejenigen, welche 
in der Residenz oder ihr am nächsten wohnen, und unter ihnen 
die dienstältesten zu berufen. 
(2.) Als Protokollführer für den Staatsgerichtshof er- 
nennt der Präsident einen Kollegialgerichtssekretär, welcher 
ebenfalls zu dieser Sitzung beigezogen wird. 
(3.) Zu derselben Sitzung werden die Kommissäre der 
zweiten Kammer und der Angeklagte geladen. 
8 10. 
Der Angeklagte ist berechtigt, schon zu dieser Vorverhand- 
lung einen Vertreter zu ernennen. Auch wenn er bei derselben 
nicht erscheint und nicht vertreten ist, so geht dennoch die Bil- 
dung des Staatsgerichtshofes vor sich. 
8 11. 
(1.) In dieser Sitzung werden die Namen der auf der Liste 
befindlichen Mitglieder der ersten Kammer sowie des Präsiden- 
ten des Oberlandesgerichts vorgelesen, die weiter noch auf der 
Liste der Gerichtsmitglieder befindlichen Namen aber auf be- 
sondere Zettel geschrieben, diese zusammengefaltet in eine Urne 
gelegt und hierauf einzeln gezogen. 
(2.) Bei jedem vorgelesenen oder gezogenen Namen haben 
sich zuerst die Kommissäre der zweiten Kammer und dann der 
Angeklagte über Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die 
Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. 
(3.) Die Kommissäre der zweiten Kammer geben ihre Er- 
klärung gemeinsam nach Stimmenmehrheit ab. Mehrere An- 
geklagte haben ihr Ablehnungsrecht ebenfalls gemeinschaftlich 
auszuüben. Kommen sie über die Art der Ausübung nicht 
überein, so wird die Reihenfolge, in welcher sie ihre Erklärung 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 20
	        
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