306 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
abzugeben haben, durch das Los bestimmt. Die Erklärung
des Einen gilt in diesem Falle für Alle.
Gesetz vom 3. Jlärz 1879, X& 7.
§ 12.
(1.) Von der Zahl der Mitglieder der ersten Kammer,
soweit sie sechszehn übersteigt, und ebenso von der Zahl der
richterlichen Beamten, einschließlich des Präsidenten des Ober-
landesgerichts, soweit sie neun übersteigt, können die Ver-
treter der Anklage und der Angeklagte je die Hälfte ablehnen.
(2.) Ist die Ueberzahl eine ungerade, so hat der Angeklagte
das Recht, eine Person mehr abzulehnen, als die Vertreter
der Anklage.
Gesetz vom 3. März 1870, X 7.
§ 13.
(1.) Sobald zu den nicht abgelehnten Mitgliedern der
ersten Kammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
noch acht, oder sofern der Letztgenannte selbst abgelehnt wor-
den sein sollte, noch neun von keiner Seite abgelehnte richter-
liche Beamte gezogen sind, ist der Staatsgerichtshof gebildet.
(2.) Das Ergebnis wird der obersten Staatsbehörde mit-
geteilt, und die Zusammensetzung des Gerichtshofes durch den
Staatsanzeiger bekannt gemacht.
Gesetz vom 3. März 1870, § 7.
§5 14.
Hat der Präsident der ersten Kammer den Vorsitz über-
nommen, so wird er im Falle der Verhinderung durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts vertreten. Ist der Letztere
verhindert, so tritt bis zur Bildung des Staatsgerichtshofes
der zweite Vorsteher des Oberlandesgerichts an seine Stelle;
nachher wählt der Staatsgerichtshof den Stellvertreter durch
relative Stimmenmehrheit aus seiner Mitte.
Gesetz vom 3. März 1870, § 7.
8 15.
(1.) Bei der Verhandlung und Entscheidung über die An—
klage müssen außer dem Präsidenten mindestens achtzehn Mit-