3Z. Ministeranklage-Gesetz. § 22. 309
§ 22.
(1.) Im Falle der Verurteilung ist zugleich über die Kosten
zu entscheiden. Bezüglich derselben entscheidet einfache Stim-
menmehrheit.
(2.) Die durch Bestellung und Einberufung des Staats-
gerichtshofes veranlaßten Kosten bleiben übrigens jedenfalls
der Staatskasse zur Last.
§ 23.
(1.) Nach Verkündung des Urteils in der öffentlichen Sit-
zung wird Uns der Präsident des Staatsgerichtshofes eine
Ausfertigung desselben mitteilen.
(2.) Ein Rechtsmittel gegen das Urteil findet nicht statt.
8 24.
(1.) Ist mit der Anklage ein Verweisungsantrag im Sinne
von 8 67c der Verfassungsurkunde verbunden, oder nur ein sol-
cher Antrag gestellt, und findet der Staatsgerichtshof diesen An-
trag begründet, so verweist er den Beschuldigten zur Ab—
urteilung wegen des betreffenden Vergehens vor das zuständige
ordentliche Strafgericht, und beauftragt die zuständige Staats-
anwaltschaft mit der weiteren Verfolgung der Sache.
(2.) Richter, welche Mitglieder des Staatsgerichtshofes
waren, sollen bei der strafgerichtlichen Erledigung der Sache
nicht mitwirken.
Gesetz vom 3. März 1879, § 7.
1. Vgl Bem 1 und 2 zu § 67tf Verf.
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats-
ministerium, den 11. Dezember 1869.
Friedrich.
Jolly. von Beyer. Nüßlin. von Freydorf.
von Dusch. Ellstätter. Obkircher.