Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3Z. Ministeranklage-Gesetz. § 22. 309 
§ 22. 
(1.) Im Falle der Verurteilung ist zugleich über die Kosten 
zu entscheiden. Bezüglich derselben entscheidet einfache Stim- 
menmehrheit. 
(2.) Die durch Bestellung und Einberufung des Staats- 
gerichtshofes veranlaßten Kosten bleiben übrigens jedenfalls 
der Staatskasse zur Last. 
§ 23. 
(1.) Nach Verkündung des Urteils in der öffentlichen Sit- 
zung wird Uns der Präsident des Staatsgerichtshofes eine 
Ausfertigung desselben mitteilen. 
(2.) Ein Rechtsmittel gegen das Urteil findet nicht statt. 
8 24. 
(1.) Ist mit der Anklage ein Verweisungsantrag im Sinne 
von 8 67c der Verfassungsurkunde verbunden, oder nur ein sol- 
cher Antrag gestellt, und findet der Staatsgerichtshof diesen An- 
trag begründet, so verweist er den Beschuldigten zur Ab— 
urteilung wegen des betreffenden Vergehens vor das zuständige 
ordentliche Strafgericht, und beauftragt die zuständige Staats- 
anwaltschaft mit der weiteren Verfolgung der Sache. 
(2.) Richter, welche Mitglieder des Staatsgerichtshofes 
waren, sollen bei der strafgerichtlichen Erledigung der Sache 
nicht mitwirken. 
Gesetz vom 3. März 1879, § 7. 
1. Vgl Bem 1 und 2 zu § 67tf Verf. 
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats- 
ministerium, den 11. Dezember 1869. 
Friedrich. 
Jolly. von Beyer. Nüßlin. von Freydorf. 
von Dusch. Ellstätter. Obkircher.
	        
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