Full text: Badisches Verfassungsrecht.

310 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
4. Oberrechnungskammer-Gesetz. 
Gesetz, betr die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungs- 
kammer vom 25. August 1876 (Gu VBl S 289), 
in der durch das Gesetz vom 29. Januar 1884 (Gu VBl S 10) 
und das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (Gu Vl S 339) 
bewirkten Fassung. 
Friedrich von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Art 1. 
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Landesherrn 
unmittelbar 2 untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber 
selbständige Behörde, welche die Kontrolle des gesamten Staats- 
haushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen 
über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zu- 
gang und Abgang von Staatseigentum und, soweit dies nicht 
durch besondere Gesetze s dem landständischen Ausschuß über- 
tragen ist, über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen 
hat. 
1. Schon durch Beil FZiff 28 des Organisationsreskripts vom 
26. November 1809 (RegBl Nr III, S 484) war für die Prüfung 
sämtlicher Staatsrechnungen eine Zentralrechnungskammer ein- 
gerichtet worden, welche dem Kassendepartement des Finanz- 
ministeriums untergeordnet war. Bald zeigte sich das Be- 
dürfnis einer Kompetenzerweiterung und einer selbständigeren 
Stellung für die oberste Rechnungsbehörde des Landes, und 
es wurde durch das Edikt vom 16. März 1819 (Reg Bl Nr XI, 
S 50) eine neue Organisation für die Rechnungsrevisionsanstalten. 
des Landes und damit eine dem Staatsministerium unmittelbar 
untergeordnete Oberrechnungskammer eingerichtet, deren Aufgabe es 
war, teils die Rechnungen unmittelbar zu prüfen, teils die 
untergeordneten Revisionsanstalten, aber auch die Verwaltungs- 
behörden in der Ausübung ihrer Dekreturbefugnis auf die einzelnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.