310 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
Gesetz, betr die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungs-
kammer vom 25. August 1876 (Gu VBl S 289),
in der durch das Gesetz vom 29. Januar 1884 (Gu VBl S 10)
und das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (Gu Vl S 339)
bewirkten Fassung.
Friedrich von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir
beschlossen und verordnen, wie folgt:
Art 1.
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Landesherrn
unmittelbar 2 untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber
selbständige Behörde, welche die Kontrolle des gesamten Staats-
haushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen
über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zu-
gang und Abgang von Staatseigentum und, soweit dies nicht
durch besondere Gesetze s dem landständischen Ausschuß über-
tragen ist, über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen
hat.
1. Schon durch Beil FZiff 28 des Organisationsreskripts vom
26. November 1809 (RegBl Nr III, S 484) war für die Prüfung
sämtlicher Staatsrechnungen eine Zentralrechnungskammer ein-
gerichtet worden, welche dem Kassendepartement des Finanz-
ministeriums untergeordnet war. Bald zeigte sich das Be-
dürfnis einer Kompetenzerweiterung und einer selbständigeren
Stellung für die oberste Rechnungsbehörde des Landes, und
es wurde durch das Edikt vom 16. März 1819 (Reg Bl Nr XI,
S 50) eine neue Organisation für die Rechnungsrevisionsanstalten.
des Landes und damit eine dem Staatsministerium unmittelbar
untergeordnete Oberrechnungskammer eingerichtet, deren Aufgabe es
war, teils die Rechnungen unmittelbar zu prüfen, teils die
untergeordneten Revisionsanstalten, aber auch die Verwaltungs-
behörden in der Ausübung ihrer Dekreturbefugnis auf die einzelnen