556 Einzelne Unterrichtsgegenstände.
§ 4.
Einzelnen Anstalten zur Heranbildung von Lehrerinnen für Erteilung
von Unterricht in weiblichen Handarbeiten kann durch das Unterrichts-
ministerium die Berechtigung verliehen werden, die in § 2 Ziffer 1 bezeich-
neten Prüfungen für ihre Zöglinge nach Beendigung der für jede der be-
zeichneten Prüfungen bestimmten Vorbereitung in der Anstalt selbst durch
Lehrkräfte derselben unter Leitung eines von der Oberschulbehörde zu be-
stellenden Kommissärs vorzunehmen.
Die erteilte Berechtigung ist jederzeit widerruflich. Die Prüfungen
der in diesem Paragraphen bezeichneten Art finden unbeschadet derjenigen
statt, welche nach § 2 Ziffer 2 abzuhalten sind.
Erste Prüfung.
1. Bewerberinnen um Zulassung zur ersten Prüfung müssen das 18.
Lebensjahr zurückgelegt haben oder in dem Kalenderjahr, in welchem die
Prüfung stattfindet, noch zurücklegen.
2. Die Meldung zur Prüfung ist bei dem Oberschulrat einzureichen.
Derselben sind beizufügen:
a. ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf mit genauen
Angaben über Geburts= und Aufenthaltsort, Bekenntnisangehörigkeit, per-
sönliche Verhältnisse und Bildungsgang,
b. ein Geburtsschein,
c. ein obrigkeitlich ausgestelltes Sittenzeugnis,
d. ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand,
e. Zeugnisse über genossene Schulbildung sowie über genügende Vor-
bildung und ÜUÜbung in den für die Prüfung verlangten praktischen Ar-
beiten.
86.
In der Prüfung ist nachzuweisen:
1. Im Deutschen (schriftlich): Ubung im sprachrichtigen Schreiben,
insbesondere im Schreiben von Briefen und einfachen dienstlichen Ein-
gaben.
2. Im Rechnen (schriftlich und mündlich): Ubung im Rechnen mit
ganzen und gebrochenen Zahlen (gemeinen und zehnteiligen Brüchen); An-
wendung des Erlernten zur Lösung von Aufgaben, die dem Gebiet des
Unterrichts in weiblichen Handarbeiten entnommen sind.
3. Im Freihandzeichnen: Richtiges Erfassen und sauberes Zeichnen
von Pflanzenformen und einfachen Umriß-Ornamenten mit steter Beziehung
auf den Handarbeitsunterricht.