312 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
2. Die LhV von 1882 hatte die Oberrechnungskammer unmittel-
bar dem Staatsministerium unterstellt, und damit zwar den ein-
zelnen Ministerien gegenüber selbständig gemacht, nicht aber auch
deren in dem Staatsministerium zum Ausdruck kommenden Ge-
samtheit gegenüber. Im Gegensatz hierzu ordnet Art 1 die Ober-
rechnungskammer unmittelbar dem Landesherrn unter und erklärt
sie zu einer, der Staatsverwaltung gegenüber, also auch der höchsten
Staatsbehörde, dem Staatsministerium gegenüber, selbständigen Be-
hörde.
3. Vgl Art 4 des Ges vom 31. Dezember 1831 über die Ver-
fassung und Verwaltung der Amortisationskasse und Art 5 des Ges
vom 10. September 1842 über die Errichtung der Eisenbahnschulden-
tilgungskasse, soben V., 1 und 2.
Art 2.
(1.) Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsi-
denten und der erforderlichen Anzahl von Kollegialräten, sowie
dem nötigen Revisions= und Kanzleipersonal.
(2.) Einer der Kollegialräte muß ein Rechtsverständiger
sein.
Art 3.
(1.) Die Mitglieder des Kollegiums dürfen nicht in ge-
rader Abstammung oder im zweiten oder dritten Grade der
Seitenlinie mit einander verwandt oder verschwägert sein.
(2.) Ein Kollegialmitglied, welches mit dem Vorstand
einer obersten Verwaltungsbehörde des Landes in einem der
im ersten Absatz bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert
ist, darf an der Beschlußfassung über solche Angelegenheiten
nicht teilnehmen, welche zum Geschäftskreis der betreffenden
obersten Verwaltungsbehörde gehören.
1. Bei jeder zur Entscheidung der Oberrechnungskammer ge-
zogenen Amtshandlung kommt nicht allein die vermögensrechtliche
oder nach den Disziplinarvorschriften zu bemessende Haftbarkeit des
betreffenden Beamten in Frage, sondern auch die politische Verant-
wortlichkeit für dessen Amtsführung, welche verfassungsgemäß nur
von den Vorständen der obersten Verwaltungsbehörden zu tragen
ist, sich aber auf alle deren Leitung unterstehenden Geschäftszweige,