Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 4. 313 
auch der unteren Instanzen, bezieht. KommBer II. K 1875/76. 
4. BeilHeft S 665. 
Art 4. 
(1.) Nebenämter oder mit Geldvorteilen verbundene 
Nebendienste dürfen den Mitgliedern des Kollegiums weder 
übertragen, noch von ihnen übernommen werden. 
(2.) Ebensowenig können die gedachten Beamten Mit- 
glieder der landständischen Kammern sein. 
1. Nicht ausgeschlossen soll damit der durch Nebenbeschäftigung 
erzielte literarische Erwerb u dgl sein. KommBer II. K 1875/76 
S 666. 
Art 5. 
(1.) Der Großherzog ernennt auf Antrag des Staatsmini- 
steriums und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Staats- 
ministeriums den Präsidenten der Oberrechnungskammer und 
auf den Vorschlag des Letzteren die übrigen Mitglieder des 
Kollegiums, sowie die weiter erforderlichen mit Staatsdiener- 
eigenschaft anzustellenden Beamten. Das übrige Personal 
wird von dem Präsidenten angestellt und finden auf die von 
diesem mit Dekret Angestellten die Bestimmungen des Gesetzes- 
vom 26. Mai 1876, die dienstlichen Verhältnisse der Angestell- 
ten der Zivilstaatsverwaltung betreffend, Anwendung. 
(2.) Der Präsident der Oberrechnungskammer steht im 
Dienstrang des Präsidenten des Oberhofgerichts, ebenso stehen 
die übrigen Kollegialmitglieder im Dienstrang der Mitglieder 
des Oberhofgerichts.“ 
Beamtengesetz vom 24. Juli 1888, & 147 Zift 7. 
1. Die zweite Kammer hatte bei der ersten Beratung die Ein- 
holung des Gutachtens des landständischen Ausschusses vor der Stel- 
lung des Antrags wegen Ernennung des Präsidenten der Ober- 
rechnungskammer als erforderlich erklärt. Diesem Beschluß trat je- 
doch die erste Kammer nicht bei, und zwar nicht sowohl aus prin- 
zipiellen Gründen und wegen der von der Regierung darin erblickten 
Brceinträchtigung der Kronrechte, sondern im wesentlichen aus prak- 
tischen Bedenken und wegen der im Fall der Annahme notwendigen
	        
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