Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 317 
3. Die hinsichtlich der im 8 130 bezeichneten Richter dem Justiz- 
ministerium zukommenden Obliegenheiten und Befugnisse werden 
hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs vom Mini- 
sterium des Innern wahrgenommen.“ 
3. Jetzt des an die Stelle des Oberhofgerichts getretenen Ober- 
landesgerichts. 
Art 6. 
(1.) Der Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer 
wird durch ein Regulativ geordnet, welches auf den Vorschlag 
der Oberrechnungskammer und nach Anhörung des Staats- 
ministeriums durch landesherrliche Verordnung: erlassen wird. 
(2.) In diesem Regulativ sollen besonders auch die Be- 
stimmungen enthalten sein, welche zur Geschäftsleitung des 
Präsidenten erforderlich sind. Bei Verhinderung des Präsiden- 
ten übernimmt der dienstälteste Rat dessen Stellvertretung. 
Bis zum Erlasse des Regulativs bleiben die hierauf bezüg- 
lichen, bisher gültigen Vorschriften insoweit in Kraft, als sie 
nicht dem gegenwärtigen Gesetze und den darin festgestellten 
Grundsätzen kollegialischer Beratung widersprechen. 
1. Diese unterm 14. Dezember 1878 ergangene landesherrliche 
Verordnung, betr die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungs- 
kammer (Gu VBl S 237), lautet: 
Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 25. August 1876 „die Einrichtung 
und Befugnisse der Oberrechnungskammer betreffend“ und insbeson- 
dere des Art 6 dieses Gesetzes haben Wir auf Vorschlag der Ober- 
rechnungskammer und nach Anhörung Unseres Staatsministeri- 
ums beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Geschäftskreis der Oberrechnungskammer und der 
derselben untergeordneten Abhörbehörden in 
bezug auf die Rechnungsabhör. 
& 1. Die Geld= und Naturalrechnungen, welche nach Art 8 des 
Gesetzes die Oberrechnungskammer teils selbst abzuhören, teils unter 
ihrer Aufsicht und Leitung abhören zu lassen hat, sind:
	        
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