Full text: Badisches Verfassungsrecht.

322 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
abgehört wird, der Termin zur Notatenbeantwortung über die 
Grenzen hinausgerückt werden, innerhalb welcher diese Behörde die 
Fristen zu bestimmen hat, so legt sie das Gesuch mit ihren Bemer- 
kungen der Oberrechnungskammer zur Entscheidung vor. 
8 14. Gegen Rechner, welche die ursprüngliche beziehungsweise die 
verlängerte Frist nicht einhalten, können Ordnungsstrafen bis zum 
Betrag von 100 Mark ausgesprochen werden. 
Bei mehr als dreiwöchentlicher Verzögerung sowie auch bei ober- 
flächlicher und unvollständiger Beantwortung kann der Rechner über- 
dies mit den nötigen Beweismitteln vor die Abhörbehörde geladen 
oder demselben ein Kommissär zugesendet werden, welcher ihn über 
das, was noch zu erörtern ist, zu Protokoll vernimmt. Die Kosten hat 
der Rechner zu tragen, sofern er zu solchem Verfahren gegründeten 
Anlaß gegeben hat. 
Dienstpolizei und Strafgewalt der 
Rechnungsabhörbehörden. 
& 15. Zur Verhängung der in §§ 9 und 14 erwähnten Strafen 
und Zwangsmaßregeln ist die Oberrechnungskammer zuständig. 
Wenn eine Rechnung oder Notatenbeantwortung aus dem Ge- 
schäftskreis einer als Abhörbehörde fungierenden Zentralmittelstelle 
nicht rechtzeitig einkommt, hat letztere hiervon bei der Oberrechnungs- 
kammer Anzeige zu erstatten und wegen Bestrafung geeigneten An- 
trag zu stellen. 
§ 16. In Angelegenheiten der Rechnungsabhör üben, vorbehaltlich 
der Vorschrift des § 15, die Primärabhörbehörden die Dienstpolizei über 
die Rechner, und es steht ersteren hierbei die in Art 11 Satz Ll 
des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, „den Vollzug der Einführung 
des deutschen Reichsstrafgesetzbuches im Großherzogtum Baden betr“ 
und im Gesetz vom 21. Juli 1874, „die Bestimmung der Geldstrafen 
in Reichsmarkwährung betr“, bezeichnete Strafbefugnis zu. Der 
Rekurs geht an die Oberrechnungskammer. 
Als Oberabhörbehörde hat die Oberrechnungskammer in An- 
gelegenheiten der Superrevision die gleiche Dienstpolizei und Straf- 
gewalt gegen das Revisionspersonal der untergeordneten Abhör- 
behörden. Sie wird geeignetenfalls vor der Entscheidung die un- 
mittelbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde vernehmen. 
## 17. Jeder Verkehr zwischen den Revisionsbeamten und den 
Rechnern über das Abhörgeschäft ist bei scharfer Ahndung verboten. 
Abschluß der Rechnungsabhör. 
§5 # 18. Nach Schluß der Abhörverhandlungen hat der mit der Ab- 
hör betraute Revisionsbeamte und zwar, soweit tunlich, in Form eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.